Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes 

Der Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau (NC ER) des Übertragungsnetzes beschreibt Anforderungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, sowie Maßnahmen die die Ausbreitung oder Verstärkung einer Störung sowie das Übergreifen von Störungen und Blackout-Zuständen verhindern. Darüber hinaus sollen die Regelungen im Falle eines Not- oder Blackout-Zustands einen effizienten und raschen Wiederaufbau des Stromnetzes ermöglichen. Der NC ER ist seit 18.12.2017 in Kraft.

Ziele

Der NC ER definiert harmonisierte technische und organisatorische Maßnahmen, um die Ausbreitung oder Verstärkung eines Störfalls in einem nationalen Netz und das Übergreifen von Störungen oder Blackout-Zuständen auf andere Netze zu verhindern. Zudem werden koordinierte Verfahren und Anforderungen festgelegt, die die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) anwenden sollten, um das Netz nach der Ausbreitung einer Störung oder eines Blackout-Zustands in den Warn- oder Normalzustand zurückzuführen. 

Folgende Bestimmungen sind im NC ER verankert:

  • Maßnahmen der ÜNB im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand
  • Koordination des Netzbetriebs im Not-, Blackout- und Netzwiederaufbau-Zustand in der gesamten Europäischen Union
  • Simulationen und Tests, die eine zuverlässige, effiziente und rasche Wiederherstellung des Normalzustands miteinander verbundener Übertragungsnetze gewährleisten, die sich im Not- oder Blackout-Zustand befinden;
  • erforderliche IT-Systeme und Anlagen, die eine zuverlässige, effiziente und rasche Wiederherstellung des Normalzustands miteinander verbundener Übertragungsnetze gewährleisten, die sich im Not- oder Blackout-Zustand befinden.

Modalitäten und Anforderungen

Der wesentliche Prozess zur Erreichung der Ziele der NC ER ist die Erarbeitung von Modalitäten und Methoden durch ÜNB, meist nach vorangegangener Konsultation, die dann der zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Im Rahmen des NC ER wurden folgende Modalitäten ausgearbeitet und von der Regulierungsbehörde genehmigt:

Jeder ÜNB muss in Absprache mit den betreffenden Verteilernetzbetreibern, signifikanten Netznutzer, nationalen Regulierungsbehörden und den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen, den benachbarten ÜNB und anderen ÜNB seines Synchrongebietes einen gemäß Artikel 11 entwickelten Systemschutzplan und gemäß Artikel 23 entwickelten Netzwiederaufbauplan erstellen. Der erstellte Systemschutzplan bildet den nunmehrigen Inhalt der TOR-Systemschutzplan ab. Dieser ist im Bereich „Netzbetrieb“ auf der Website des Übertragungsnetzbetreibers APG sowie bei VÜN abrufbar. Zur Vermeidung oder Ausbreitung von Großstörungen sind demzufolge Maßnahmen entsprechend dem Systemschutzplan zu setzen.

VERORDNUNG (EU) 2017/2196 DER KOMMISSION

COMMISSION REGULATION (EU) 2017/2196