Veröffentlichung von Insider-Information
Marktteilnehmer sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 der REMIT verpflichtet die ihnen vorliegenden Insider-Informationen effektiv und rechtzeitig bekannt zu geben. Diese Informationen beziehen sich auf Unternehmen oder auf Anlagen,
- die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder;
- für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist.
Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe gilt auch für eine Person, die bei einem Marktteilnehmer beschäftigt ist oder in seinem Namen handelt, Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt im normalen Rahmen der Ausübung seiner/ihrer Arbeit oder seines/ihres Berufes oder der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, wie in Artikel 3 Absatz 1 lit. b) REMIT dargelegt. Dieser Marktteilnehmer oder diese Person stellt die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe dieser Information sicher.
Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Artikels 4 der REMIT zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet sind, hat zudem gemäß § 10a ElWOG bzw. § 10a GWG die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.
Sollte die Publikation der Insider-Information auf einer von ACER akzeptierten Plattform (siehe: https://www.acer-remit.eu/portal/list-inside-platforms) erfolgen, so kann eine Übermittlung gemäß §10a ElWOG bzw GWG unterbleiben.
Effektive Veröffentlichung von Insider-Information
Insider-Information muss rechtzeitig und auf eine Art und Weise bekanntgegeben werden, die eine weitest mögliche öffentliche Verbreitung der Information sicherstellt. ACER ist daher der Auffassung, dass eine Veröffentlichung von Insider-Information über Plattformen vorteilhaft ist. ACER sieht derzeit die folgenden Möglichkeiten für eine effektive Veröffentlichung von Insider-Information vor:
- Plattformen zur Veröffentlichung von Insider-Information, welche durch Übertragungsnetzbetreiber (z.B. RTE-UFE transparency initiative) oder Energiebörsen (z.B. EEX Transparenz Plattform) betrieben werden oder Transparenzplattformen im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und 715/2009, einschließlich der Leitlinien und Netzkodizes gemäß diesen Verordnungen und einschließlich der Verordnung (EU) 543/2013.
- Sollten noch keine angemessenen Transparenzplattformen existieren, so können Marktteilnehmer Insider-Informationen die sie besitzen auch über die Internetseite ihres Unternehmens veröffentlichen. Marktteilnehmer können auch zeitgleich auf einer angemessenen Transparenzplattform und der Internetseite ihres Unternehmens veröffentlichen. Soziale Medien sollten nur als zusätzliche Quelle verwendet werden, aber eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens nicht ersetzen.
ACER ist der Auffassung, dass eine effektive Veröffentlichung nur gegeben ist, wenn die folgenden Mindestqualitätskriterien erfüllt sind:
- Die Insider-Information sollte in nicht-diskriminierender Weise und unentgeltlich bekanntgegeben werden;
- Die Insider-Information sollte mittels eines eigenen RSS-Feeds, welcher einen einfachen und schnellen Zugriff durch die Öffentlichkeit ermöglicht, verfügbar gemacht werden;
- Die Insider-Information sollte für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren für die Öffentlichkeit verfügbar gehalten werden;
- Die Information sollte in der/den offiziellen Sprache(n) des Mitgliedsstaats und Englisch oder nur in Englisch veröffentlicht werden;
- Eine minimale Nicht-Verfügbarkeit entsprechend den Erwartungen des Marktes sollte sichergestellt werden;
- Effektive administrative Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten mit Marktteilnehmern sollten sichergestellt werden (trifft nur auf Plattformen zu).
ACER ist sich bewusst, dass Marktteilnehmer für die Veröffentlichung von Insider-Information verantwortlich sind, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf den Betrieb von Plattformen besitzen. ACER vertritt daher die Auffassung, dass Marktteilnehmer nicht für temporäre technische Probleme von Plattformen, welche die oben genannten Mindestqualitätskriterien erfüllen, verantwortlich sind. Wenn die Information rechtzeitig an die Plattform übermittelt wurde und dort temporäre technische Probleme aufgetreten sind, sollte dies daher nicht als Verstoß des Marktteilnehmers gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Information geahndet werden. Sollten die technischen Probleme jedoch weiter bestehen, so haben Marktteilnehmer andere Plattformen oder die Internetseite ihres Unternehmens zur Veröffentlichung zu benützen.
Unabhängig davon, ob eine Information über eine Transparenzplattform oder die Internetseite des Unternehmens veröffentlicht wird, sollte eine Veröffentlichung die folgenden Informationen beinhalten:
Titel: „Veröffentlichung gemäß Artikel 4(1) REMIT – Urgent Market Message“
- Eine Betreffzeile, welche den Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst
- Die Zeit und das Datum der Veröffentlichung
- Die Zeit und das Datum des relevanten Ereignisses
- Wenn zutreffend, der Name und Ort der betroffenen Anlage
- Wenn zutreffend, das betroffene Marktgebiet
- Wenn zutreffend, die betroffene Leistung der betroffenen Anlage
- Wenn zutreffend, die verfügbare Leistung der betroffenen Anlage
- Wenn zutreffend, der betroffene Brennstoff
- Wenn zutreffend, die geschätzte Zeit bis zu der die betroffene Anlage wieder teilweise/oder ganz verfügbar ist
- Wenn zutreffend, der Grund für die Nicht-Verfügbarkeit der betroffenen Anlage. Wenn der Grund/die Gründe für die Nicht-Verfügbarkeit nicht bekannt ist/sind, sollten regelmäßige Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, bis der Grund/die Gründe bestätigt wird.
- Wenn zutreffend, die Historie früherer Veröffentlichungen zum selben Ereignis, z.B. wenn eine Prognose aktualisiert wird oder ein ungeplanter Ausfall zu einem geplanten Ausfall wird.
- Jede andere Information, die für den Leser zum Verständnis der relevanten Information notwendig ist.
Sollte eine Veröffentlichung eine Prognose erfordern, z.B. bzgl. der Dauer eines Ausfalls, so kann diese Prognose mit Unsicherheit behaftet sein. ACER ist daher der Meinung, dass Marktteilnehmer ihre Anforderungen zur Veröffentlichung erfüllen, wenn die Prognose auf allen verfügbaren Daten basiert und mit angemessenem Aufwand erstellt wurde. Sollte sich die Prognose über die Zeit ändern, so sollte die Veröffentlichung aktualisiert werden.
ACER ist der Auffassung, dass jede unvollständige oder inkorrekte Veröffentlichung von Insider-Information als nicht-effektive Veröffentlichung und somit als Verstoß gegen Artikel 4(1) REMIT zu betrachten ist.
Rechtzeitige Veröffentlichung von Insider-Information
Insider-Information muss effektiv und rechtzeitig veröffentlicht werden. ACER ist der Auffassung, dass
- eine Insider-Information, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der Leitlinien und Netzkodizes die auf Basis dieser Verordnungen verabschiedet werden und der Verordnung (EG) Nr. 543/2013, veröffentlicht wurde, eine gleichzeitige, vollständige und effektive Veröffentlichung darstellt. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Veröffentlichung auch rechtzeitig erfolgte. Um dies zu gewährleisten, muss die Veröffentlichung in jedem Fall vor dem Handel der Energiegroßhandelsprodukte erfolgen, auf welche sich die Informationen beziehen oder bevor einer anderen Person eine Empfehlung zum Handel in einem Energiegroßhandelsmarkt abgegeben wurde, auf welche sich diese Information bezieht;
- für eine Information die nicht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009, 715/2009 und 543/2013 veröffentlicht werden muss, kein anderer Zeitraum für die Veröffentlichung anzuwenden ist, als in den oben genannten Verordnungen. Eine solche Information sollte daher so rasch wie möglich, aber spätestens innerhalb einer Stunde, sofern dies nicht in anwendbaren Regeln oder Verordnungen anders festgelegt wird, veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss aber in jedem Fall vor dem Handel eines Energiegroßhandelsprodukts erfolgen, auf welche sich diese Information bezieht, oder vor der Empfehlung an eine andere Person, in einem Energiegroßhandelsmarkt zu handeln, auf welche sich diese Information bezieht.
Marktteilnehmer sollten einen klaren Compliance Plan für die Veröffentlichung von Insider-Information in Echtzeit oder nahe Echtzeit entwickeln, der über die Transparenzverpflichtungen des dritten Pakets hinausgeht.
Ausnahmen
Artikel 4 der REMIT definiert die Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Veröffentlichung von Insider-Informationen. Artikel 4 Absatz 2 der REMIT legt fest, dass die Bekanntgabe von Insider-Information durch den Marktteilnehmer ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn
- die Bekanntgabe den berechtigen Interessen des Marktteilnehmers schaden könnte,
- sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen,
- der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten,
- der Marktteilnehmer auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft.
In einem solchen Fall hat der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an ACER und die E-Control zu übermitteln. Die entsprechenden Formulare stehen im Abschnitt Meldeformulare zur Verfügung.