Veröffentlichung gem Art 4 Abs 1 VO (EU) 1227/2011 REMIT über den Kraftwerkseinsatz für Netzreserve

Durch die sog Netzreserve soll sichergestellt werden, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichend Stromerzeugungs- bzw. Verbrauchskapazitäten für Engpassmanagement-Maßnahmen im österreichischen Übertragungsnetz zur Verfügung stehen. 

Die Netzreserve wurde 2020 gesetzlich neu aufgestellt („Netzreserve neu“). Der Bedarf an Netzreserve wird in einer jährlichen Systemanalyse vom Regelzonenführer (der Austrian Power Grid AG [APG]) in Abstimmung mit der E-Control gemäß § 23a ElWOG 2010 bestimmt und im Rahmen eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß §§ 23b ff ElWOG 2010 beschafft. Mit den erfolgreichen Anbietern wird nach Genehmigung der Regulierungsbehörde ein Netzreservevertrag abgeschlossen.

Im Zuge dieses Verfahrens liegen zu bestimmten Zeitpunkten Insider-Informationen vor, die veröffentlicht werden müssen. Dabei handelt es sich um folgende Ereignisse bzw Zeitpunkte:

Veröffentlichung gem Art 4 Abs 1 REMIT zur Kraftwerksstillegung

Für Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW ist gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 die Stilllegung (temporär, temporär saisonal, endgültig) einer Anlage dem Regelzonenführer bis 30. September für den Zeitraum ab 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres bekannt zu geben. Dies gilt auch als Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren.

Die Information über die Kraftwerksstilllegung gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 fällt in die Kategorie der Informationen über die Kapazität und Nutzung von Erzeugungseinheiten gem Art 2 Abs 1 lit b REMIT. Es handelt sich dabei um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. Folglich sind die vier Kriterien einer Insider-Information erfüllt und es besteht die Verpflichtung diese Information gem Art 4 Abs 1 REMIT zeitgerecht und effektiv zu veröffentlichen.

Die Information über die Stilllegung hat gem Art 4 Abs 1 REMIT in effektiver Weise und zeitgerecht zu erfolgen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine zeitgerechte Veröffentlichung liegt vor, wenn die Meldung veröffentlicht wird, so-bald es einen unternehmensinternen Beschluss zur Stilllegung der Erzeugungseinheit gibt;
  • Die Meldung hat im ad-hoc Bereich der Insiderinformationsplattform zu erfolgen;
  • Die Erläuterungen bzw. die angegebene Ursache/der Grund für die Meldung verweist eindeutig auf die Kraftwerksstilllegung gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010. Die Angaben „Outage“ oder „Maintenance“ sind jedenfalls als irreführend anzusehen;
  • Start- und Endzeit der Nichtverfügbarkeit wie auch die von der Nichtverfügbarkeit betroffene Leistung müssen deckungsgleich mit der an den Regelzonenführer übermittelten Information sein.
  • Geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten: Zusätzlich zur Bekanntgabe der Stilllegung im ad-hoc Bereich der Insider-Informationsplattform, sind geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten, welche die Kriterien einer Insider-Information erfüllen, gem Art 4 REMIT im Bereich zur Veröffentlichung von Nichtbeanspruchbarkeiten von Erzeugungsanlagen bekanntzugeben bzw ggf zu aktualisieren.

Veröffentlichungen gem Art 4 REMIT für die Netzreserve

Etwaige Korrektur der Stilllegungsmeldung:

Eine Korrektur ist etwa in folgenden Fällen vorzunehmen: i) bei Verpflichtung des Weiterbetriebs bzw bei Genehmigung eines Antrags auf Weiterbetrieb durch die Regulierungsbehörde (§ 23c Abs 1 ElWOG 2010); ii) bei Verkürzung des Netzreservevertrags (§ 23d Abs 1 bzw § 23d Abs 2 ElWOG 2010); iii) im Falle der Nicht-Kontrahierung für die Netzreserve bei Abstandnahme von der Stilllegung bzw Verkürzung der vorübergehenden Stilllegung (§ 23d Abs 3 ElWOG 2010).

Damit die Nachvollziehbarkeit des Lebenszyklus gewährleistet werden kann, hat die Korrektur als Aktualisierung der ursprünglichen Meldung im ad-hoc Bereich stattzufinden.

Meldung über Einsatz zur Netzreserve:

Sobald ein Vertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Regelzonenführer zustande gekommen ist, wird diese Information gem Art 4 Abs 1 REMIT zeitgerecht und auf effektive Weise veröffentlicht.

Hierbei gilt es Folgendes zu beachten:

  • Um irreführende Veröffentlichungen zu vermeiden, ist die Meldung im entsprechenden ad-hoc Bereich der Insiderinformationsplattform zu platzieren;
  • Start- und Endzeit der Nichtverfügbarkeit entsprechen der vertraglich festgelegten Dauer;
  • Der angegebene Grund lässt Rückschlüsse auf die exklusive Verfügbarhaltung zu Netzreservezwecken durch den Regelzonenführer zu. Die Angaben „Outage“ oder „Maintenance“ sind jedenfalls als irreführend anzusehen. Zusätzlich ist der Hinweis zu ergänzen, dass auch während des Netzreservevertrags Rampen vermarktet werden.
  • Geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten: Zusätzlich zur Meldung über den Einsatz zur Netzreserve im ad-hoc Bereich der Insider-Informationsplattform, sind geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten, welche die Kriterien einer Insiderinformation erfüllen, gem Art 4 REMIT im Bereich zur Veröffentlichung von Nichtbeanspruchbarkeiten von Erzeugungsanlagen bekanntzugeben bzw ggf zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere, da es während der Dauer des Netzreservevertrages im Zuge der Vermarktung von Rampen durch den Anlagenbetreiber zu marktbasierten Ersatzbeschaffungen kommen kann.