Weiterführende Untersuchungsschritte
Basierend auf den ersten Untersuchungsergebnissen der Behörde können die folgenden Untersuchungsschritte eingeleitet werden:
Kontaktaufnahme mit Marktteilnehmern
Informationen über mögliche Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 der REMIT können auf verschiedenen Wegen an die E-Control herangetragen werden bzw. von ihr wahrgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich nicht jeder Verdachtsfall erhärtet und in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 25a E-ControlG mündet. Zur Klärung, ob eine weitere Untersuchung im Zuge eines Ermittlungsverfahrens notwendig ist, kann es erforderlich sein, dass die E-Control, im Sinne einer verhältnismäßigen Verwaltungstätigkeit, den formlosen Kontakt zu Marktteilnehmern sucht. Ziel dieser Kontaktaufnahme ist es, im Wege einer Aufklärung über wahrgenommene Vorgänge, zulässige Tätigkeiten von der weiteren Verfolgung auszuschließen.
Einleitung eines Ermittlungsverfahren gemäß § 25a Absatz 1 E-ControlG
Sollte sich ein Verdacht erhärten, wird von der E-Control ein Verfahren gemäß § 25a Absatz 1 E-ControlG eingeleitet. Im Zuge dessen ist die E-Control, unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit, berechtigt:
- relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien zu erhalten;
- von jeder relevanten Person oder Auftraggebern Auskünfte anzufordern;
- solche Personen oder Auftraggebern vorzuladen und zu vernehmen;
- Ermittlungen vor Ort durchzuführen sowie Auskünfte, Erläuterungen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;
- bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten;
- bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung gemäß § 110 StPO anzuregen;
- bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten bei der zuständigen Behörde zu beantragen, die zur Sicherstellung der in der REMIT auferlegten Gebote und Verbote herangezogen werden können.
Speziell im Rahmen dieser Befugnisse kann es daher zu einer Kontaktaufnahme mit betroffenen Marktteilnehmern kommen. Es ist jedoch klarzustellen, dass die konkreten strafrechtlichen Untersuchungs- und Sanktionierungsbefugnisse den gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden bzw. den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden vorbehalten sind.
Koordination mit ACER
Artikel 16 Absatz 2 der REMIT verpflichtet die E-Control dazu ACER unverzüglich und so genau wie möglich davon zu unterrichten, wenn sie einen begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat gegen REMIT verstoßen wird oder wurde. Diese Verpflichtung ist somit gleichzeitig mit der Eröffnung des Verfahrens durch die E-Control zu erfüllen. Der Informationsaustausch mit anderen relevanten Behörden richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 REMIT.
Weiterleitung an die Strafbehörden
Die Aufgabe der E-Control im Anwendungsbereich der REMIT bzw. des § 25a E-ControlG ist es, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob sich der im Zuge der Verfahrenseinleitung erweckte begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die REMIT erhärtet und zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft oder Bezirksverwaltungsbehörde als Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden muss, oder ob das Ermittlungsverfahren mangels feststellbarem Verstoßes einzustellen ist. Verwaltungsstrafrechtliche Verstöße gegen die REMIT werden an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet bzw. kriminalstrafrechtliche Verstöße an die Staatsanwaltschaft.
In weiterer Folge ist der Verfahrensgang von den Ermittlungsschritten der zuständigen Behörde abhängig, wobei die E-Control verpflichtet ist, mit der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 25b E-ControlG zusammenzuarbeiten.