Ihr Recht auf Ratenzahlung
Sie haben Ihre Jahresabrechnung für Strom, Gas und/oder Fernwärme erhalten und sehen sich nun mit einer hohen Nachzahlung konfrontiert, die sie nicht auf einmal begleichen können? In diesem Fall können Sie Ihr Recht auf eine Ratenvereinbarung ausüben und eine Ratenzahlung mit Ihrem Lieferanten bzw. Netzbetreiber vereinbaren!
Schon bisher hatten Konsumentinnen und Konsumenten das Recht auf Ratenzahlung für Strom. Neu ist, dass es ebenfalls ein Recht auf Ratenzahlung bei Gas und Fernwärme gibt.
Wie funktioniert das genau?
Auf die Ratenzahlung können Sie sich formfrei (z.B. persönlich, elektronisch, schriftlich, per E-Mail, per Brief, etc.) gegenüber Ihrem Lieferanten bzw. Netzbetreiber berufen. Dieser stellt Ihnen anschließend unverzüglich ein Angebot zur Ratenzahlung aus.
Hier kommen Sie zu unserer Musterformulierung „Antrag auf Ratenzahlung“.
Wenn Sie eine gemeinsame Abrechnung von Energie- und Netzkosten haben, müssen Sie sich lediglich an Ihren Lieferanten für eine Ratenvereinbarung in Bezug auf die Gesamtrechnung wenden. Bei einer getrennten Abrechnung von Energie- und Netzkosten, müssen Sie sich sowohl an Ihren Lieferanten als auch an Ihren Netzbetreiber wenden, wenn Sie für beide Jahresabrechnungen eine Nachzahlung erhalten haben, die Sie nicht auf einmal begleichen können.
Höhe und Dauer der Ratenzahlungen
Die Nachzahlung wird in der Regel gleichmäßig auf monatliche Raten aufgeteilt. Abweichende Regelungen können Sie mit Ihrem Lieferanten bzw. Netzbetreiber ebenso vereinbaren. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie Kalendermonate mit Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) berücksichtigen möchten, die Ihnen eine höhere Rückzahlung ermöglichen oder wenn Sie bestimmte Zahlungsziele vereinbaren möchten, die Ihnen die Begleichung der monatlichen Raten erleichtern.
Sie können die Ratenzahlungsvereinbarung jedenfalls für die Dauer von 12 Monaten abschließen, bzw. bis zur nächsten Jahresabrechnung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ratenzahlung sogar auf 18 Monate aufteilen. Beispielsweise dann, wenn Ihre Nachzahlung die Höhe von vier monatlichen Teilbeträgen übersteigt oder es einen anderen wichtigen Grund dafür gibt. Wann kann es sinnvoll sein, eine Ratenzahlung über einen so langen Zeitraum zu erstrecken? Vor allem, wenn es sich um eine einmalige Nachzahlung handelt und im kommenden Jahr keine weitere Nachzahlung zu erwarten ist, z.B. wenn die Nachzahlung durch eine vorübergehende, deutliche Verbrauchssteigerung verursacht wurde (beispielsweise bei einem Wasserschaden, wenn Sie eine Zeit lang Trocknungsgeräte einsetzen müssen) oder bei einer Erhöhung der Energiepreise, die nicht bereits in den monatlichen Teilzahlungsbeträgen berücksichtigt wurde.
Sie können die Ratenzahlungen ebenso per Erlagschein als auch in bar begleichen. Sofern es Ihnen möglich ist, können Sie die Ratenzahlungen jederzeit vorzeitig zum Teil oder zur Gänze kostenlos begleichen.
Für die Einräumung der Ratenzahlung, wie beispielsweise für die Erstellung des Ratenplanes, dürfen keine Mehrkosten verrechnet werden. Etwaige Verzugszinsen oder Mahngebühren können allerdings anfallen.
Was muss ich noch wissen?
Neben einer bestehenden Ratenzahlungsvereinbarung haben Sie die Möglichkeit jederzeit auch weitere Ratenvereinbarungen, die andere offene Forderungen Ihres Lieferanten oder Netzbetreibers betreffen, abzuschließen oder etwaige andere Forderungen in die bestehende Ratenvereinbarung miteinzubeziehen.
Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung wird durch das Ende Ihres Liefervertrages (z.B. bei Anbieterwechsel) oder durch das Ende des Netzzugangsvertrages (z.B. bei Auszug oder Umzug) nicht beendet.
Bei Fragen können Sie sich gerne an unser Beratungsteam wenden.