Zurück Energiepreisänderungen zum Jahreswechsel: worauf sollten Kunden achten?
Ein Blick auf die langfristige Entwicklung der Preise an den Strombörsen zeigt, dass die Konsumentinnen und Konsumenten viele Jahre von fallenden Strompreisen profitieren konnten. Seit etwa zwei Jahren sind jedoch steigende Preise vor allem für Kohle, aber auch für Erdgas und Öl zu beobachten. Diese Preisentwicklung hat auch bereits zu Preissteigerungen für Haushalte und Gewerbeunternehmen geführt. Viele Stromlieferanten haben ihre Strompreise bereits erhöht, andere wiederum ihre Kundinnen und Kunden bereits darüber informiert, dass es zu Preiserhöhungen kommen wird. Wichtig ist aber zu betonen, dass die meisten Preiserhöhungen nichts mit der Trennung der deutsch-österreichischen Strompreiszone zu tun haben. Die Trendwende beim Stromgroßhandelspreis war von fundamentalen Bewegungen in den Großhandelsmärkten anderer Energieträger (Kohle, Gas) und der CO2-Zertfikate angestoßen worden.
Folgende Lieferanten haben Energiepreisänderungen zum Jahreswechsel angekündigt: Switch, Energie Steiermark, TIWAG, Innsbrucker Kommunalbetriebe, AAE Naturstrom Vertrieb GmbH, aWATTar, Energie Klagenfurt GmbH, Gutmann, Solar Graz, Energie Graz, Stadtwerke Schwaz GmbH, E-Werk Prantl, E-Werk Neumarkt, E-Werk Schaighofer, Stadtwerke Köflach, Ebner Strom und Linz AG. Hier geht´s zu den Details: https://www.e-control.at/konsumenten/aktuelle-preisaenderungen?fbclid=IwAR1X8BmfjI7nrPfJVa6pUZIFlA4Zu9KRmqmCVtUh2r8B7i104D8-YE0F4Gc
Preisänderungen sind bei laufenden Stromverträgen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Das ElWOG sieht in §80 Abs2 eine Preisänderungsmöglichkeit vor, die alle Stromanbieter in ihren Allgemeinen Lieferbedingungen aufgenommen haben.
Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:
• Die Kundinnen und Kunden müssen in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben informiert werden. Eine Postwurfsendung, eine Ankündigung in einer Zeitung oder ähnliches sind also nicht ausreichend.
• Die Kundinnen und Kunden müssen in diesem Schreiben darauf hingewiesen werden, dass sie die Preisänderung nicht akzeptieren müssen. In diesem Fall muss die Kundin/der Kunde aktiv werden: er muss dem Unternehmen schriftlich mitteilen, dass er der Preiserhöhung widerspricht.
• In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis nach einer Frist von drei Monaten. Bis dahin gelten die alten, günstigeren Preise. In dem Ankündigungsschreiben muss auch auf diese Rechtsfolgen hingewiesen werden.
• Dieses Widerspruchsrecht - und damit die Vertragsbeendigung - steht dem Kunden/der Kundin auch dann zu, wenn z.B. noch eine Bindefrist offen ist. Ein etwaiger Neukundenrabatt wird in diesem Fall aliquot auszuzahlen sein.
WICHTIG: es reicht nicht, nur der Preisänderung zu widersprechen. Der Kunde/die Kundin muss sich in diesem Fall aktiv einen neuen Lieferanten suchen und einen neuen Stromliefervertrag mit dem Unternehmen seiner Wahl abschließen. Ansonsten droht ein vertragsloser Zustand. Hilfestellung beim Vergleich aller verfügbaren Unternehmen und aller Angebote bietet unser Tarifkalkulator.
Wenn ein Kunde/eine Kundin NICHT widerspricht, dann gelten die neuen Preise ab dem von dem Unternehmen angekündigten Datum. Der Vertrag läuft dann also einfach weiter - nur mit einem neuen vertraglich vereinbarten Entgelt.
WICHTIG: Kundinnen und Kunden, die einen Vertrag über ein Produkt mit Preisgarantie abgeschlossen haben, sind natürlich nicht betroffen. Erst nach Ablauf der Preisgarantie ist eine Preisänderung möglich. Hinweis-Icons und Filter auf „Produkte mit Preisgarantie“ sind im Tarifkalkulator zu finden
Ebenfalls nicht anwendbar ist der beschriebene Widerspruch bei den Floatern, bei denen sich der Preis entsprechend des zugrundeliegenden Indexes ändert. Diese regelmäßigen Preisänderungen sind Vertragsgegenstand.