Netzentwicklungsplanung

Die österreichische Netzausbauplanung hat alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Stromnetzes sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu enthalten, welche in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gemäß § 37 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (ElWOG 2010), die Aufgabe der Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller relevanten Marktteilnehmer einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan (NEP) vorzulegen. Dieser stützt sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage. Der NEP enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastuktur).

Bei der Erstellung des NEP sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen.

Zweck der Netzausbauplanung ist es insbesondere,

  • den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
  • alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen, und
  • einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

Bei der Erarbeitung des NEP werden angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze zugrunde gelegt.

Die Regulierungsbehörde führt vor der Genehmigung des NEP offene und transparente Konsultationen zu den vorgelegten Plänen durch. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf.

Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem Ten-Year Network Development Plan der ENTSO-E gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der VO (EG) 714/2009 gegeben ist.

Die genehmigten NEPs sowie die dazugehörigen Bescheide finden Sie hier im Bereich "Recht".