Die Verordnung der Regulierungsbehörde, auf Basis § 123 GWG 2011, betreffend Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe (Wechselverordnung Gas 2012) regelt den Prozess des Versorgerwechsels.
Entsprechend dem im Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) vorgesehenen Bilanzgruppensystem hat jeder Versorger und Kunde einer Bilanzgruppe (BG) anzugehören. Somit ist auch jeder Versorger einer Bilanzgruppe zugehörig oder wird selbst eine eigene Bilanzgruppe führen. Die Mitglieder einer Bilanzgruppe werden im Zusammenhang mit Fragen der Bilanzgruppe nach außen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) vertreten. Administrative Aufgaben innerhalb der Bilanzgruppe fallen damit in den Kompetenzbereich des BGV und sind in der Bilanzgruppe intern zu regeln.
Um die Durchführung eines Wechsels ohne das Wissen aller Beteiligten zu vermeiden und um eine effiziente Abwicklung der Marktöffnung zu gewährleisten, sind definierte und geregelte Abläufe sowohl beim Wechsel des Versorgers als auch beim Wechsel der Bilanzgruppe erforderlich. Der neue Versorger ist für den Kunden die Anlaufstelle und wickelt im Normalfall alle relevanten Prozessschritte ab.
Der Austausch von Daten zwischen Versorgern und Netzbetreibern, erfolgt weitestgehend über die Wechselplattform. Die einzelnen Prozessschritte sind so ausgelegt, dass diese größtenteils automatisiert beim Netzbetreiber bzw. Versorger ablaufen können. Die auszutauschenden Daten sind grundsätzlich über die von der Verrechnungsstelle betriebene dezentrale Plattform (Wechselplattform) verschlüsselt zu übermitteln. Die jeweiligen Kundendaten sind ausschließlich bei den Netzbetreibern und Versorgern gespeichert. Die Wechselplattform selbst, speichert keine Daten der Kunden.