Smart Meter – Rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie für das Thema Smart Meter im Strom- und Gasmarkt relevante rechtliche Grundlagen und Regelwerke.

Der Grundstein für die europaweite Einführung von intelligenten Messgeräten wurde mit der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL (RL 2009/72/EG) gelegt. Damit wurde die Basis für die aktive Beteiligung der Netznutzer am Strommarkt geschaffen. Die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsrahmens im Jahr 2019 durch das Inkrafttreten des Clean Energy Packages (CEP) und im Rahmen dessen die neue Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (RL [EU] 2019/944) stärkt die Rolle von aktiven Konsumenten und fördert ihre Beteiligung entweder einzeln oder über Gemeinschaften (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften) sowie Aggregatoren. Hier wurden unter anderem detailliertere Vorgaben betreffend die neuen Marktrollen sowie die Datenverwaltung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Endkundendaten festgelegt. Aufgrund der Monitoringberichte zum Stand der Einführung von Smart Metern in der Europäischen Union wurde beschlossen, die Frist für die Ausstattung von mindestens 80% der Netznutzer für jene Mitgliedstaaten, die vor dem 4. Juli 2019 mit der systematischen Einführung intelligenter Messsysteme begonnen haben, bis 2024 zu verlängern.

Die Umsetzung der Unionsvorgaben betreffend intelligente Messsysteme in nationales Recht erfolgte in Österreich durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010). Darin sind unter anderem die Pflichten der Verteilernetzbetreiber gegenüber Netznutzern bezüglich Speicherung, Auslesung und Übermittlung ihrer Messdaten sowie gegenüber Lieferanten im Rahmen des Datenaustausches festgelegt. In der Novelle 2017 wurden erstmals die Regelungen für die gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen festgelegt.

Auch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket), das am 27. Juli 2021 kundgemacht wurde (BGBl I 150/2021), sieht eine verpflichtende Installation von intelligenten Messgeräten etwa für Energiegemeinschaften vor.

Das ElWOG 2010 enthält auch eine Verordnungsermächtigung des zuständigen Ministeriums, mit der die Einführung von intelligenten Messgeräten näher geregelt werden kann. Die im Jahr 2012 erlassene Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) wurde zuletzt im Jänner 2022 novelliert, wobei die Frist für die Zielerreichung bereits zweimal verlängert wurde. Zwischenzeitlich war in der Novelle 2017 vorgesehen, dass bis Ende 2020 mindestens 80% und bis Ende 2022 mindestens 95% der Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten ausgestattet sein müssen. Aufgrund der Berichte der Netzbetreiber und des Monitoringberichtes über den Fortschritt der Einführung von Smart Metern 2020 wurde die Frist zur Erreichung des 95%-Ziels auf Ende 2024 verlängert, bis Ende 2022 beträgt der zu erreichende Ausrollungsgrad nun 40%.

In der IME-VO wurden auch umfangreiche Berichts- und Monitoringpflichten für die Verteiler-netzbetreiber bzw. die Regulierungsbehörde festgelegt. Dementsprechend sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. März jedes Kalenderjahres einen Bericht über den Fortschritt der Installation, zu ihren aktuellen Ausrollungsplänen, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz sowie zur Verbrauchsentwicklung und Netzsituation an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die E-Control ist verpflichtet, auf Basis dieser Berichte einen zusammenfassenden Fortschrittsbericht jährlich zu veröffentlichen.

Die E-Control hat als Regulierungsbehörde ebenfalls einige Verordnungsermächtigungen. So sollen etwa die Art und der Umfang der Funktionsanforderungen, der Dateninhalt oder die Information an den Kunden durch die E-Control per Verordnung geregelt werden. Dazu hat die E-Control zwei Verordnungen erlassen. Eine, welche die technischen Mindestanforderungen der Geräte festschreibt (IMA-VO 2011, am 25. Oktober 2011 beschlossen und kundgemacht), und eine zweite, in der geregelt wird, in welcher Form und in welchen Zeiträumen Konsumenten Zugang zu den gemessenen Daten gewährt werden muss (Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012 (DAVID- VO 2012)).

Entsprechend der E-Control Verordnung über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012 in der Fassung der Novelle 2013, END-VO 2012 idF Novelle) sind die Netzbetreiber verpflichtet, den Zugriff auf die Schnittstellen eines intelligenten Messgerätes innerhalb von längstens fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Netzbenutzers oder des von ihm Bevollmächtigten beim Netzbetreiber zu gewähren. Innerhalb dieser Frist sind dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf Anfrage die genauen Spezifikationen der Schnittstellen diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Erhebung von Messdaten durch ein intelligentes Messgerät unterliegt wie jede andere Datenanwendung den Rechtsvorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese enthalten Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Zulässigkeit von deren Verwendung.

Zusätzlich zu dem angeführten Gesetz und den Verordnungen werden weitere relevante technische Details in den „Sonstigen Marktregeln“ (SoMa) definiert: die unterschiedlichen Zählerkonfigurationen (Kapitel 1), das Beziehungsgeflecht zwischen den Marktteilnehmern (Kapitel Beziehungsgeflecht), die Rahmenbedingungen für die Marktkommunikation (Erarbeitung Technischer Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung), die Datenformate und Übertragungen der Zählwerte (im Teil „Zählwerte und standardisierte Lastprofile“ ) und die Informationsübermittlung von Verteilernetzbetreibern und anderen Marktteilnehmern sowie Grundsätze des 1. und des 2. Clearings. Diese Regelwerke werden sukzessiv an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich durch die Umsetzung des CEP ergeben, angepasst.

Weitere rechtliche Grundlagen zum Thema

Europarecht

Bundesrecht und Marktregeln