Häufige Fragen und Antworten zu unserer Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle behandelt Streitigkeiten mit Strom- und Gasunternehmen in Österreich. Das sind insbesondere die Netzbetreiber (Strom- und Gasnetze) und die Energielieferanten (Strom- und Gaslieferanten).
Ein Schlichtungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem mit Unterstützung der unparteiischen Schlichtungsstelle versucht wird, eine Lösung für die Streitigkeit zu finden, mit der alle einverstanden sind. So gelingt in vielen Fällen eine Einigung, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig ist. Die betroffenen Strom- und Gasunternehmen sind zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. Die Schlichtungsstelle kann dem Beschwerdegegner jedoch kein Verhalten vorschreiben.
Die Schlichtungsstelle der E-Control kann bei Streitigkeiten mit Strom- und Gaslieferanten und Netzbetreibern vermitteln. Wichtig ist, dass Sie bereits versucht haben, eine Lösung mit dem Unternehmen direkt zu erwirken, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.
In folgenden Fällen können wir beispielsweise vermitteln:
- Nachverrechnung von Verbrauchsmengen
- Anlagenabschaltung nach verspäteter Anlagenanmeldung
- Vertragsrücktritt
Mehr Beispiele für Fälle können Sie hier nachlesen.
Die Schlichtungsstelle kann bei den folgenden Belangen nicht helfen:
- Beschleunigung der Bearbeitung bei Unternehmen
- Bei allgemeinen Fragen zu Strom und Gas, sowie Beschwerden über Ihren Strom- und Gaslieferanten bzw. Netzbetreiber. Bitte wenden Sie sich an unsere Beratungsstelle unter 0800 21 20 20.
- Sachverhalte, die nicht direkt an die Schlichtungsstelle adressiert sind und nur aus einer Weiterleitung von E-Mails bestehen, werden nicht bearbeitet
- Streitigkeiten mit Fernwärmeunternehmen
Bei Fragen zu Fernwärme- und Heizkostenabrechnungen finden Sie auf folgenden Seiten der Arbeiterkammer weitere Informationen:
AK – Heiz- und Kältekosten überprüfen
AK - Heizkostenabrechnung bei Fernwärme Wien
- Ihr Einigungsversuch mit dem Unternehmen liegt länger als ein Jahr zurück
- Es liegt zur Streitigkeit bereits eine Klage vor Gericht vor
- Streitigkeiten, deren Streitwert unter EUR 10,- liegen
Bevor Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden, müssen Sie mit dem Strom- und Gasunternehmen Kontakt aufnehmen und versuchen, sich auf direktem Weg zu einigen und diesen Einigungsversuch dokumentiert haben (zum Beispiel als E-Mail). Alle Unternehmen verfügen über ein Beschwerdemanagement. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie in der Regel auf Ihrer Strom- oder Gasrechnung bzw. auf der Homepage der Unternehmen. Nur wenn Sie auf diesem Weg keine Lösung erreicht haben, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden.
Das Schlichtungsverfahren an sich ist für Sie als Beschwerdeführer kostenlos. Individuell anfallende Kosten (wie beispielsweise Porto- und Kopierkosten oder die Kosten) hat jeder selbst zu tragen.
Ja, das ist möglich. Vertreten lassen können Sie sich durch jede Person, die Sie schriftlich bevollmächtigen. Das kann zum Beispiel ein Freund oder Familienmitglied oder auch eine Rechtsanwältin sein. Die Kosten für eine Rechtsanwältin müssen sie selbst übernehmen.
Ihre Beschwerde muss vollständig sein, damit die Schlichtungsstelle die Vermittlungstätigkeit aufnehmen kann.
Für einen Schlichtungsantrag ist Folgendes notwendig:
- Kontaktdaten des Antragstellers
- Name des Strom- und Gasunternehmens, gegen das sich Ihr Schlichtungsantrag wendet
- Schilderung des Falls aus Ihrer Sicht
- Nachweis über den Einigungsversuch mit dem Unternehmen
- Alle Unterlagen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Beschwerde vorliegen z.B. E-Mail-Kommunikation, vollständige Rechnungen, Mahnungen, Abschaltandrohungen, etc.
- Kurze Schilderung eines zufriedenstellenden Ergebnisses, das Sie sich als Ausgang vom Schlichtungsverfahren erwarten
Nein, das ist nicht möglich. Sie können Ihren Antrag online über unser Webformular oder per Post einbringen.
Wenn beide Seiten mit dem Ergebnis einverstanden sind, wird es bindend. Anderenfalls endet das Verfahren ohne Einigung. Wir können Ihnen dann nicht mehr weiterhelfen.
Wenn Sie als Beschwerdeführer bzw. die Strom- und Gasunternehmen mit dem Ergebnis des Verfahrens nicht zufrieden sind oder keine Einigung erfolgt ist, können die Ansprüche jederzeit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Bei Rechnungen ist die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens aufgeschoben. Das bedeutet, dass die offenen Beträge innerhalb dieses Zeitraums von den Strom- und Gasunternehmen nicht bei Ihnen eingemahnt werden dürfen und diese auch nicht bezahlt werden müssen. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Betrag, dessen Höhe durchschnittlich den letzten drei Rechnungen entspricht, auch sofort eingefordert werden darf.
Wenn Sie von einer Abschaltung aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten bedroht sind, benutzen Sie bitte unser Kontaktformular und wählen als Anfragegrund „Abschaltung“ aus. Sie können uns auch kostenlos unter 0800 21 20 20 anrufen. In so einem Notfall bemühen wir uns, die Bearbeitung Ihres Anliegens vorzuziehen.
Wenn Sie von einer Abschaltung bedroht sind, weil Ihr Lieferant Ihren Liefervertrag gekündigt hat, suchen Sie sich bitte rasch einen neuen Lieferanten und schließen Sie einen neuen Energieliefervertrag ab. Bitte wenden Sie sich auch an Ihren Netzbetreiber und informieren ihn, dass Sie einen Energieliefervertrag abgeschlossen haben.
In einem Schlichtungsverfahren kann aufgeklärt werden, warum es zu einer Abschaltandrohung kam. Ein Schichtungsverfahren ist aber keine Garantie, dass eine Abschaltung abgewendet wird. Bitte suchen Sie sich rasch einen neuen Lieferanten.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich. Während des Schlichtungsverfahrens dürfen die Vertragsparteien keine mediale Berichterstattung über den Inhalt des Verfahrens erwirken.
Sofern die Verfahrensparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens bekannt werden. Die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder übergebenen Unterlagen werden vertraulich behandelt. Davon ausgenommen sind jene Informationen, die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden Ihre Kontaktdaten und sonstige Informationen, nachdem Sie Ihre Beschwerde eingebracht haben, gespeichert. Diese Daten werden inklusive Ihrer Originalbeschwerde im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den/die Beschwerdegegner übermittelt.
Ihre personenbezogenen Daten werden in einem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Einstellung des Verfahrens gelöscht.
Die E-Control hat einen eigenen Datenschutzbeauftragten. Sie können hier jederzeit Fragen zum Datenschutz stellen.
Für eine allgemeine Auskunft, bei Fragen und Beschwerden benutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns kostenlos unter 0800 21 20 20 an. Die Energie-Hotline steht Ihnen von Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 8:30 bis 15:00 Uhr gerne zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Weitere Informationen
Info-Flyer: Schlichtungsstelle (1,0 MB)
- Was ist die Schlichtungsstelle der E-Control?
Umfassende Informationen zur Streitschlichtung (0,1 MB)
- Verfahrensrichtlinien, häufige Fragen und Antworten etc.
Mein Schlichtungsverfahren
- Wie läuft ein Schlichtungsverfahren im Detail?
- /schlichtungsverfahren
Bestellte Schlichter
- Informationen zu den gemäß AStG bestellten Schlichtern
- /schlichter
Hier finden Sie weiterführende Verweise und Informationen zu den rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Schlichtungsstelle sowie deren Tätigkeitsberichte.