Energiegemeinschaften

Ein neues Gesetzespaket (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, kurz EAG) bringt neue Möglichkeiten, um an der Energiewende teilnehmen zu können. Unter anderem wird eine neue Form der gemeinschaftlichen Erzeugung und des gemeinschaftlichen Verbrauchs ermöglicht, nämlich Energiegemeinschaften.

Was sind Energiegemeinschaften?

In einer Energiegemeinschaft können sich unterschiedliche Akteure zusammenfinden und erzeugte Energie teilen; sie also gemeinsam verbrauchen, sie speichern und/oder verkaufen. Ein eingebautes intelligentes Messgerät (Smart Meter) und die Messung und Speicherung von Viertelstundenwerten (Opt-In) sind die Voraussetzung, um innerhalb der Energiegemeinschaft die Abrechnung durchführen zu können. 

Als Teilnehmerin bzw. Teilnehmer einer Energiegemeinschaft haben Sie aber weiterhin auch Ihren frei gewählten Energieliefervertrag und Ihren Netznutzungsvertrag, da die Energiegemeinschaft Ihre Versorgung aus dem öffentlichen Netz nicht gänzlich ersetzen kann. Zusätzlich besteht ein Vertragsverhältnis/Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Ihnen und der Energiegemeinschaft. 

Welche Formen von Energiegemeinschaften gibt es?

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: Wie der Name schon sagt, stehen in dieser Form der Energiegemeinschaft die erneuerbaren Energieträger ganz im Fokus. Eine zusätzliche Besonderheit ist die lokale Eingrenzung der Teilnehmer. Sie müssen sich im selben Netzgebiet befinden. Alle Teilnehmer haben daher je einen Netzzugangsvertrag mit demselben Netzbetreiber. Das hat den Vorteil, dass aufgrund der räumlichen Nähe für Energiebezüge innerhalb der Energiegemeinschaft ein günstigerer Netztarif zur Anwendung kommt. Als zusätzlicher finanzieller Anreiz muss für die in der Energiegemeinschaft erzeugte und verbrauchte Energie kein Erneuerbaren-Förderbeitrag bezahlt werden.

Räumliche Nähe bedeutet genauer gesagt, dass sich die Mitglieder der Energiegemeinschaft entweder im selben Lokalbereich, also verbunden über Niederspannungsanlagen, oder im selben Regionalbereich, verbunden über Mittelspannungs- und Niederspannungsanlagen, befinden. Die Vergünstigung der Netzkosten bezieht sich auf einen prozentuellen Abschlag des Arbeitspreises des Netztarifs.

Wie könnte das aussehen? Ein kleines Unternehmen errichtet auf dem Dach der Lagerhalle eine Photovoltaikanlage und will die Eigenerzeugung, die nicht direkt verbraucht wird, mit anderen Anrainern der Gemeinde teilen; es wird eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gegründet. Die Teilnehmer können so Energie aus erneuerbaren Energieträgern im Nahebereich der Erzeugung nutzen.

Bürgerenergiegemeinschaft: Das Konzept der Energiegemeinschaft kann aber auch über den Lokal- oder Regionalbereich hinausgehend, ja sogar über die Grenzen eines Netzbereichs hinaus umgesetzt werden; dann wird eine Bürgerenergiegemeinschaft gegründet. Sie kann Teilnehmer in verschiedenen Netzbereichen haben. Sie darf nur elektrische Energie erzeugen, teilen, speichern, verbrauchen oder verkaufen und dieser Strom muss nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden. Da die räumliche Nähe hier entfällt und die Energie im Extremfall quer durch Österreich transportiert werden muss, gibt es keine reduzierten Netztarife - es fallen die normalen Netzentgelte an, genauso wie beim Bezug vom Lieferanten. Für den in der Bürgerenergiegemeinschaft geteilten Strom muss auch der Erneuerbaren-Förderbeitrag entrichtet werden.

Wie könnte das aussehen? Eine Gemeinde im Netzbereich A errichtet eine Photovoltaikanlage auf dem Schuldach. Ihre Partnergemeinde im Netzbereich B revitalisiert ein Kleinwasserkraftwerk. Sie teilen den selbst erzeugten Strom, um E-Ladestellen in den jeweiligen Gemeinden zu betreiben. Die Bürgerinnen und Bürger können sich ebenfalls an der Energiegemeinschaft beteiligen und den selbst erzeugten Strom beziehen. 

Wer darf sich an Energiegemeinschaften beteiligen?

An einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen (z.B. die Republik Österreich für die Polizeidienststelle im Ort) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich ebenfalls beteiligen. Wenn sich ein Privatunternehmen beteiligt, darf dies nicht der gewerblichen und beruflichen Haupttätigkeit entsprechen. 

An einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gebietskörperschaften teilnehmen. Kontrollfunktionen dürfen aber nur von natürlichen Personen, Gebietskörperschaften und kleinen Unternehmen, die kein Elektrizitätsunternehmen sind, ausgeübt werden.

Eine Energiegemeinschaft besteht außerdem immer aus mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 

Wie kann eine Energiegemeinschaften gegründet werden?

Für eine ausführlichere Beratung zur Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder Bürgerenergiegemeinschaft  wurde beim Klima- und Energiefonds die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften angesiedelt. Auf deren Webseite finden Sie detaillierte Informationen und erhalten alle Antworten auf Ihre Fragen. 

Welche Informationen und Hilfestellungen kann mir die E-Control bieten?

An uns können Sie alle Ihre Fragen rund um die Themen Netzanschluss und Smart Metering richten. Unsere Energie-Hotline berät Sie nicht nur telefonisch unter 0800 21 20 20 kostenlos, sondern auch schriftlich. Senden Sie uns dazu einfach eine Nachricht über unser Kontaktformular.

Wenn Sie einen Lieferanten für Ihren Strombezug außerhalb der Energiegemeinschaft suchen, empfehlen wir Ihnen einen Blick in unseren Tarifkalkulator.

Bei Problemen mit Ihrem Netzbetreiber oder Energielieferanten steht Ihnen unsere Schlichtungsstelle mit Rat und Tat zur Seite.