Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen gemäß § 15 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Gemäß § 15 (1) EAG kommt es zu einer Aussetzung der Marktprämie erneuerbarer Stromerzeugung, wenn der Stundenpreis in der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 15 (2) EAG nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv war. Laut den Erläuterungen zum EAG ist es für die Anerkennung wichtig, dass der gewählte Intraday-Index zu keiner Ungleichbehandlung der Intraday-NEMOs führt und die Liquidität ausreichend berücksichtigt wird.

Nach Prüfung der aktuell verfügbaren Intraday-Preisindizes erfüllt nach Ansicht der E-Control lediglich der durch die APCS Power Clearing and Settlement AG veröffentlichte Preisindex „Börsepreis ID60“ die notwendigen inhaltlichen Kriterien auf Stundenbasis.