Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (RfG-VO)
Überblick
Die RfG-VO beschreibt Anforderungen an neue Stromerzeugungsanlagen für den Anschluss an Stromnetze. Diese Anforderungen steigen mit der Leistung der Erzeugungsanlagen von Typ A bis Typ D, wobei Anforderungen für Typ A bereits für Leistungen größer gleich 0,8 kW gelten.
Die RfG-VO enthält erschöpfende (abschließend geregelte) und nicht-erschöpfende (national zu regelnde) Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen für den Anschluss an die Stromnetze sowie Verfahrensdefinitionen und Fristenläufe.
Die Erarbeitung der nicht-erschöpfenden Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen auf nationaler Ebene erfolgte durch die Netzbetreiber und diese Anforderungen wurden durch E-Control mit der RfG Anforderungs-V formal definiert. genehmigt.
Ziele
- faire Wettbewerbsbedingungen im Elektrizitätsbinnenmarkt
- Gewährleistung der Systemsicherheit bei vermehrter Integration erneuerbarer Energieträger in das Stromnetz
- angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Nutzung der Fähigkeiten von Stromerzeugungsanlagen durch die Netzbetreiber
Wesentliche Inhalte der RfG-VO
Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen
Die in der RfG-VO beschriebenen Anschlussbestimmungen gelten für neue und wesentlich geänderte Stromerzeugungsanlagen. Die RfG-VO unterscheidet synchrone und nicht-synchrone Stromerzeugungsanlagen verschiedener Leistungskategorien, wobei die Anforderungen mit der Leistungskategorie steigen. Folgende Leistungskategorien wurden mit der RfG Schwellenwert-V festgelegt:
- Typ A
≥ 0,8 kW
Grundsatzanforderungen an Frequenzhaltung, um großflächige kritische Netzzustände zu vermeiden; beschränkte automatische Regelungen - Typ B
≥ 250 kW
automatische Regelungssysteme, Robustheit, Fernwirktechnik - Typ C
≥ 35 MW
Spannungshaltung (Blindleistung), erweiterte Frequenzhaltung, Systemmanagement u. Systemwiederherstellung - Typ D
≥ 50 MW oder ≥ 110 kV
umfangreiche Betriebsführungs- u. Stabilitätsanforderungen
„Erschöpfende“ Anforderungen gelten unmittelbar. „Nicht erschöpfende“ Anforderungen sind national näher in der RfG Anforderungs-V bestimmt.
Die jeweiligen Teile der TOR (Technische und Organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen) wurden entsprechend der europäischen und nationalen Rechtsquellen adaptiert.
Downloads und weiterführende Informationen
E-Control ist gemäß RfG-VO verpflichtet, Kriterien für die Gewährung von Freistellungen von Anforderungen zu veröffentlichen.
Gemäß RfG-VO konnten binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Hersteller von Stromerzeugungsanlagen des Typs A die Einstufung der Technologie ihrer Stromerzeugungsanlage als aufkommende Technologie beantragen. Der Leitfaden für die Beantragung und ein Register der Freistellungen sowie eine Liste der Stromerzeugungsanlagen, die als aufkommende Technologien anerkannt wurden, sind hier veröffentlicht.