Zurück Gasversorgungsstandard-Verordnung

Gasversorgungsstandard-Verordnung

Verordnung über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich.


Entwürfe Archiv

Ergänzende Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)

Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 iVm Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 wurde durch den Gesetzgeber durch Ergänzung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind. Eine vergleichbare Bestimmung wurde in § 70a ElWOG 2010 Kraftwerksbetreibern für den Gasbezug von Kraftwerken mit mind. 50 MW Engpassleistung, welche Strom in das öffentliche Netz abgeben, auferlegt.

Diese Gesetzesanpassung erfordert eine Novellierung der GVSV der E-Control. Zusätzlich zu der bereits im Frühjahr konsultierten Anpassung der GVSV an den neuen § 121 Abs. 5a GWG 2011 wird die geplante Novelle nunmehr um die notwendigen Erhebungen für Stromerzeugungskraftwerke mit mind. 50 MW, die überwiegend mit Erdgas betrieben werden, ergänzt.

Die Verordnung soll zeitgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäß 121 Abs. 5a GWG 2011 und § 70a ElWOG 2010 in Kraft treten.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden ergänzenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

 

Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV) (0,3 MB)

  • Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen

Die Begutachtungsfrist ist am 23. August 2024 abgelaufen. Die eingelangten Stellungnahmen sind nachfolgend veröffentlicht:

Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)

Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 iVm Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 wurde durch den Gesetzgeber durch Ergänzung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet  sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind.

Dieses Gesetzesanpassung erfordert eine Novellierung der GVSV der E-Control. In dieser wird konkretisiert, dass der Nachweis jedenfalls dann als erbracht gilt, wenn die vorzuhaltenden Gasmengen über die europäische gemeinsame Beschaffung gemäß Verordnung (EU) 2022/2576 beschafft wurden. Solange ein Versorger nicht nachweisen kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigten Speicherkapazitäten weder am Primär- noch Sekundärmarkt (§ 104 GWG 2011) verfügbar sind, bleibt die Verpflichtung uneingeschränkt bestehen. Damit die Erhebungen für die neuen, ab 1. Oktober 2024 geltenden Vorratspflichten gemäß 121 Abs. 5a GWG 2011 bereits auf Grundlage der neuen Rechtslage erfolgen können, soll die Verordnung mit April 2024 in Kraft treten.

Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.

Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 11. März 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.

Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl GVSV V SOS G 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.

Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.

Die Begutachtungsfrist ist am 11. März 2024 abgelaufen. Die eingelangten Stellungnahmen sind nachfolgend veröffentlicht:

Versorgungsstandard-Verordnung 2023 

Mit der Versorgungsstandard-Verordnung werden die Erhebungsdetails, sowie die Nachweise zur Erfüllung des Versorgungsstandards festgelegt.

Allfällige Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind spätestens bis zum 27. April 2023 an die E-Mail-Adresse versorgungsstandard@e-control.at zu richten. Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden.