Die Energie-Control-Kommission war nach § 16 Abs. 2 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, für Berufungen gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH zuständig. Veröffentlicht wurde eine unter der GZ K SON G 01/08 gefasste Berufungsentscheidung über die Feststellung der Anwendbarkeit von Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000.