Die Energie-Control-Kommission wies unter der GZ K NZV G 02/02 einen Antrag auf Feststellung der unrechtmäßigen Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19 Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, ab, da zum Zeitpunkt der Verweigerung des Netzzuganges keine kundgemachte gesetzliche Grundlage betreffend eine Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges bestand.
Unter der GZ K NZV G 02a/02 wies die Energie-Control-Kommission einen Antrag auf Feststellung der unrechtmäßigen Verweigerung des Netzzugangs zurück, da der Antragsgegner nicht den Zugang zu seinem eigenen Netz verweigerte und somit nicht passivlegitimiert war.
Die Zuständigkeit für solche Streitigkeiten liegt seit dem Jahr 2011 gemäß § 12 E-ControlG und § 132 Abs. 1 GWG 2011 bei der Regulierungskommission.