Beispielfälle für Schlichtungsverfahren

Hier finden Sie einige Beispiele, die exemplarisch den Ablauf und mögliche erzielte Lösungen aufzeigen sollen.

Zurück Netzkosten, Steuern und Abgaben bei geringem Verbrauch

Herr F. wandte sich bezüglich seiner letzten Jahresabrechnung an die Schlichtungsstelle und schilderte, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein Ferienhaus handle, weswegen der Strom- und Gasverbrauch entsprechend gering sei. Allerdings sei ihm nun aufgefallen, dass die Netzkosten, sowie Steuern und Abgaben in Summe deutlich höhere Kosten verursachen, als jene für die reine Energie und dass er dies nicht verstehe.

Die Beobachtung von Herrn F. ist richtig.

Bei sehr geringem Verbrauch sind die Kosten für die Energielieferung niedrig, während Netznutzungskosten, Steuern und Abgaben den weitaus größeren Teil der Jahresrechnung ausmachen. Dies begründet sich dadurch, dass bei kleinem Verbrauch der Großteil der vom Netzbetreiber verrechneten Netzkosten sowie Steuern und Abgaben aus verbrauchsunabhängigen Fixbeträgen besteht (Leistungspauschale, Messkosten und Ökostrompauschale)

Übrigens: Die Antwort auf die oftmals von Kunden gestellte Frage, warum auf Ökostromkosten noch einmal Umsatzsteuer berechnet wird, liegt im Umsatzsteuerrecht. Dieses besagt, dass auf die gesamten Einnahmen einer Lieferung und Leistung die Umsatzsteuerberechnet werden muss. Und zu diesen Einnahmen des Netzbetreibers, die dieser wiederum an die Ökostromabwicklungsstelle abliefern muss, zählen beispielsweise auch Gebrauchsabgabe, Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag.

Tipp:

Bei sehr geringem Verbrauch sollte zumindest beim Energiepreis ein Produkt ohne Grundpauschale gewählt werden. Ein etwaig höherer Energiepreis fällt bei geringem Verbrauch dann weniger ins Gewicht.