Hier finden Sie einige Beispiele, die exemplarisch den Ablauf und mögliche erzielte Lösungen aufzeigen sollen.
Zurück Nachverrechnung von Verbrauchsmengen - Überprüfung auf Verjährung
Frau V. zog im Juni 2018 aus ihrer Wohnung aus und erhielt wenige Tage später die Endabrechnung für den Strom- und Gasbezug. Mit Entsetzen stellte sie fest, dass ihre Nachzahlung mehr als € 6.000 betrug. Ein zweiter Blick auf die Rechnung ergab, dass sie seit der letzten Rechnung im Jänner 2018 angeblich 52.150 kWh Gas und 8.247 kWh Strom verbraucht hätte. Im Vergleich zu den Vorjahren hätte das einer etwa zehnfachen Steigerung des Gas- und achtfachen Erhöhung des Stromverbrauches entsprochen. In den Vorjahren hatte Frau V. regelmäßig nur ca. 10.000 kWh Gas und rund 2.000 kWh Strom verbraucht.
Nachdem sich Frau V. den Mehrverbrauch nicht erklären konnte und auch beim Netzbetreiber keine plausible Erklärung erhielt, kontaktierte sie die Schlichtungsstelle. Diese forderte beim zuständigen Netzbetreiber eine Verbrauchaufstellung über die letzten fünf Jahre an. Die Aufstellung ergab, dass die Zählerstände zur Ermittlung der Verbrauchsmengen für die jährliche Strom- und Gasrechnung seit Einzug von Frau V. vor fünf Jahren immer nur geschätzt wurden. Zum Zeitpunkt des Auszuges von Frau V. fand erstmals eine Zählerablesung vor Ort statt. Diese ergab, dass Frau V. im Vergleich zur rechnerischen Ermittlung weit mehr als die angenommen jährlichen 10.000 kWh für Gas und 2.000 kWh für Strom verbraucht hatte. Die in den Vorjahren zu niedrig geschätzten Verbrauchsmengen wurden mit der Endabrechnung nachverrechnet.
Im Schlichtungsverfahren wies die Schlichtungsstelle den Netzbetreiber auf die 3-jährige Verjährungsfrist für Forderungen aus Strom- und Gaslieferungen hin. Die Rechnung wurde korrigiert; die Nachforderung für Frau V. verringerte sich um rund € 1.100.
Tipp: Wenn Sie von Ihrem Netzbetreiber und/oder Energielieferanten eine hohe Nachzahlung erhalten, überprüfen Sie zuerst, wie die Zählerstände für die Verbrauchsmenge ermittelt wurden. Der Zählerstand für die jährliche Verbrauchsrechnung kann vom Netzbetreiber abgelesen, vom Netzkunden an den Netzbetreiber bekannt gegeben oder durch den Netzbetreiber rechnerisch ermittelt worden sein. Sie finden die Angabe, wie Ihr Zählerstand ermittelt wurde, auf Ihrer Jahresabrechnung. Wurde der Zählerstand über mehrere Jahre geschätzt, ersuchen Sie Ihren Netzbetreiber um Korrektur der Abrechnung unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen. |