Hier finden Sie einige Beispiele, die exemplarisch den Ablauf und mögliche erzielte Lösungen aufzeigen sollen.
Zurück Energiepreiserhöhung - Lieferantenwechsel oder Anmeldung
Herr Sch. erhielt am 31.1.2018 von seinem Energielieferanten ein Schreiben, in dem ihm eine Erhöhung des Energiepreises zum 15.3.2018 angekündigt wurde. Für den Widerspruch gegen die Preiserhöhung räumte der Lieferant eine Frist bis zum 28.2.2018 ein. Sollte Herr Sch. die Preiserhöhung akzeptieren, müsse er nichts weiter machen; das Vertragsverhältnis werde zu den neuen Konditionen fortgesetzt. Für den Fall des rechtzeitigen Widerspruchs werde der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten – im gegenständlichen Fall also am 31.5.2018 - beendet.
Herr Sch. widersprach rechtzeitig der Preiserhöhung und schloss Ende Februar 2018 bei einem neuen Lieferanten seiner Wahl einen Liefervertrag ab. Herr Sch. ging davon aus, dass der Lieferantenwechsel zum Ende des Vertragsverhältnisses mit seinem alten Lieferanten zum 1.6.2018 erfolgen würde. Er musste aber feststellen, dass der Wechsel bereits nach den Bestimmungen in der Wechselverordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich am 16.3.2018 erfolgte. Sein neuer Lieferant hatte nämlich unmittelbar nach Vertragsabschluss den Lieferantenwechsel eingereicht.
Tipp: | Wenn Sie den günstigen, nicht erhöhten Preis Ihres alten Energielieferanten möglichst lange bis zum Ende der Weiterversorgungsfrist behalten wollen, teilen Sie dies Ihrem neuen Energielieferanten unter Angabe der Weiterversorgungsfrist mit. Er wird dann rechtzeig mit dem ersten Tag nach der Weiterversorgungsfrist eine Anmeldung beim Netzbetreiber starten. Haben Sie hingegen einen Lieferanten gefunden, dessen Konditionen besser sind als jene Ihres alten Lieferanten vor der Preiserhöhung, dann können Sie einen ganz normalen Wechsel beantragen. |