ECK vom 31.3.2008, K NZV 01/05
-
Netzzugang kann nur verweigert werden, wenn es davor ein konkretes Verlangen danach gegeben hat. Eine Verweigerung besteht jedenfalls nicht darin, dass im Zuge einerJahres-Auktion weniger Kapazitäten zugeteilt wurden, als diese durch Abgabe von Geboten beantragt wurde. Durch Abgabe entsprechend hoher Gebote hat man es selbst in der Hand, das Ausmaß der zugeteilten Kapazitäten zu beeinflussen, da die Gebote primär der Höhe nach gereiht wurden. Diese „Verweigerung“ war sachlich durch die Höhe des Gebotes begründet und frei von jeglicher Diskriminierung.
-
Herunterladen: 310308-knzv-0105.pdf (87,30 kB)