Ergänzende Begutachtung der Novelle der Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV)
Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 iVm Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 wurde durch den Gesetzgeber durch Ergänzung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind. Eine vergleichbare Bestimmung wurde in § 70a ElWOG 2010 Kraftwerksbetreibern für den Gasbezug von Kraftwerken mit mind. 50 MW Engpassleistung, welche Strom in das öffentliche Netz abgeben, auferlegt.
Diese Gesetzesanpassung erfordert eine Novellierung der GVSV der E-Control. Zusätzlich zu der bereits im Frühjahr konsultierten Anpassung der GVSV an den neuen § 121 Abs. 5a GWG 2011 wird die geplante Novelle nunmehr um die notwendigen Erhebungen für Stromerzeugungskraftwerke mit mind. 50 MW, die überwiegend mit Erdgas betrieben werden, ergänzt.
Die Verordnung soll zeitgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäß 121 Abs. 5a GWG 2011 und § 70a ElWOG 2010 in Kraft treten.
Die E‐Control ist bestrebt im Rahmen des nun startenden ergänzenden Konsultationsverfahrens die Meinungen und Ansichten aller Markteilnehmer zu diesem Verordnungsentwurf zu hören und entsprechend zu verarbeiten.
Stellungnahmen zu den Begutachtungsentwürfen können bis zum 23. August 2024 an die E-Mail Adresse recht-post@e-control.at gerichtet werden.
Bitte führen Sie bei Einbringung einer Stellungnahme die Geschäftszahl GVSV V SOS G 01/24 im Betreff des E-Mails an. Dies dient der reibungslosen Zuordnung.
Wir weisen darauf hin, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf unserer Website veröffentlicht werden. In begründeten Geheimhaltungsfällen wird um Bereitstellung einer veröffentlichungsfähigen Version ersucht.