Als Strom- oder Gaskunde haben Sie es mit zwei Vertragspartnern zu tun: Ihrem Strom- bzw. Gasanbieter und Ihrem Netzbetreiber. Sie haben die freie Wahl, mit welchem Anbieter Sie einen Strom- bzw. Gasliefervertrag abschließen. Ihr Netzbetreiber bleibt für Sie – abhängig vom Wohnort – immer der Gleiche. Auch mit diesem schließen Sie einen Vertrag ab – den sogenannten Netzzugangsvertrag.
Der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Strom- bzw. Gasanbieter kommt dadurch zustande, dass Sie ein ausgefülltes Vertragsformular per E-Mail oder Post an den Anbieter schicken oder Sie füllen ein Online-Formular im Internet aus. Anschließend erhalten Sie ein Willkommens-Schreiben von Ihrem Anbieter. Falls Sie davor schon einen anderen Anbieter hatten und diesen wechseln möchten, kündigt Ihr neuer Energieanbieter Ihren bisherigen Vertrag in Ihrem Namen.
Es kommt immer wieder vor, dass Kunden an der Haustür, am Telefon oder an einem Verkaufsstand mit Gewinnspiel einen Strom- oder Gasvertrag abschließen. In so einem Fall haben Sie ein Rücktrittsrecht, wonach Sie 14 Tage ab Vertragsabschluss vom Vertrag schriftlich zurückzutreten können.
Achtung: Strom- oder Gasanbieter können einen Kunden ablehnen – auch ohne Gründe anzugeben. Außerdem können die Anbieter eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Höhe dieser Sicherheitsleistung darf drei monatliche Teilzahlungsbeträge ausmachen und sie muss nach 12 Monaten zurückgezahlt werden, wenn immer pünktlich gezahlt wurde. Statt einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung haben Sie aber auch das Recht auf einen Zähler mit Vorauszahlungsfunktion (Prepaymentzähler).
Um Strom und Gas beziehen zu können, müssen Sie einen Netzzugangsvertrag mit Ihrem Netzbetreiber neben einem Energieliefervertrag mit Ihrem Strom- oder Gasanbieter Ihrer Wahl abschließen.
Einige Netzbetreiber übermitteln anlässlich eines Anbieterwechsels einen neuen Netzzugangsvertrag an Sie als Netzbenutzer bzw. Netzbenutzerin, auch wenn bereits ein solcher Vertrag besteht. Es geht Ihrem Netzbetreiber dabei darum, dass ein bereits bestehender Vertrag erneut in schriftlicher Form bestätigt wird. Es handelt sich dabei um einen Standardvertrag, wie ihn jeder Haushalt auch bei einem Neueinzug abschließt.