Häufig gestellte Fragen & Antworten zu REMIT

Disclaimer: Die in diesem Abschnitt aufbereiteten Informationen sind in keiner Weise als eine verbindliche Interpretation der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes zu verstehen. Die Auslegung jeglicher Aspekte dieser Verordnung ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorbehalten.

Was ist ein Energiegroßhandelsprodukt?

Gemäß Artikel 2 (4) REMIT sind die folgenden Verträge und Derivate Energiegroßhandelsprodukte unabhängig wo und wie sie gehandelt werden:
 
  • Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas, deren Lieferung in der Union erfolgt
  • Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, das/der in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde
  • Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen
  • Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen
 

Gemäß Artikel 3(1)(a)(vii) sind auch Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an einzelne Verbrauchseinheiten mit der technischen Möglichkeit zum Verbrauch, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, Energiegroßhandelsprodukte und an ACER zu melden.

ACER erachtet Verträge für die Versorgung oder den Transport von Strom und Gas, die Intraday, Within-Day, Day-Ahead, Two-Days-Ahead, Week-End, langfristig oder für jegliche andere allgemein am Markt akzeptierte Zeitperiode gehandelt werden, als Verträge für die Versorgung oder den Transport von Strom und Gas. Derivate werden als finanzielle Instrumente gemäß Punkt (4) bis (10) von Abschnitts C des Annex I der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID), wie in Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) 1287/2006 umgesetzt, verstanden.

Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und pflegt ACER eine (indikative) öffentliche Liste von Standardverträgen für die Versorgung oder den Transport von Strom und Gas, die fortlaufend aktualisiert wird. Die Liste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.acer-remit.eu/portal/standardised-contract

Was versteht man unter der technischen Möglichkeit zum Verbrauch einer einzelnen Verbrauchseinheit? Welche Verpflichtungen haben Großverbraucher?

Technische Möglichkeit zum Verbrauch:

ACER versteht unter der technischen Möglichkeit zum Verbrauch, die maximale Energie, die ein Endverbraucher in einem Jahr konsumieren könnte, wenn dieser seine Anlage das gesamte Jahr in vollem Umfang betreiben würde. Wenn eine einzelne Verbrauchseinheit typischerweise einen jährlichen Verbrauch unter 600 GWh pro Jahr besitzt, sollte der Endkunde die technische Möglichkeit zum Verbrauch untersuchen. Hierzu sollte der Endkunde den Energieverbrauch der Anlage ermitteln, wenn diese das gesamte Jahr bei maximaler Produktion laufen würde (Potenzial).

ACER weist zudem darauf hin, dass es bei der Verwendung historischer Verbrauchsdaten, zur Bewertung der technischen Möglichkeit zum Verbrauch, zu bedenken gilt, dass historische Daten nicht die aktuelle Möglichkeit zum Verbrauch darstellen und die Anlage unter Umständen in einem Jahr mehr Verbrauchen könnte. Die Bewertung der technischen Möglichkeit zum Verbrauch auf Basis historischer Verbrauchsdaten sollte daher nur in Ausnahmefällen herangezogen werden.

Wenn die einzelne Verbrauchseinheit unter dieser Annahme eine Möglichkeit zum Verbrauch über 600 GWh pro Jahr aufweist, so sollte der Endkunde zur Bewertung auch die maximale Anschlussleistung der Anlage berücksichtigen, um festzustellen ob diese Leistung eventuell zu einer geringeren technischen Möglichkeit zum Verbrauch führt.

Zur Bewertung, ob der Grenzwert von 600 GWh pro Jahr überschritten wird und folglich eine REMIT-Registrierungspflicht besteht, ist der Verbrauch von Strom und Gas separat zu betrachten. Bei der Beurteilung des theoretisch möglichen Verbrauches werden zumindest alle Standorte innerhalb eines Marktgebietes herangezogen, da deren Zusammenwirken Einfluss auf die Großhandelspreise ausüben kann. Aus ACERs Sicht ist im Kontext zur wachsenden Verflechtung der europäischen Großhandelsmärkte die Betrachtung aller Verbrauchseinheiten innerhalb der Europäischen Union sinnvoll. Ausschlaggebend ist nicht, ob es sich um separate juristische Personen handelt, sondern ob sich diese auf dem Markt als Einheit verhalten (Beteiligungsverhältnis, Haftung, gemeinsame Interessen, etc.). 

Gesondert von der Registrierungspflicht ist die Meldeverpflichtung zu betrachten. Gemäß Art 3 (1) (a) (vii) VO (EU) 1348/2014 sind jene Verträge verpflichtend an ACER zu melden, welche eine einzelne Verbrauchseinheit mit einem technisch möglichen Verbrauch von mindestens 600 GWh pro Jahr beliefern. Die tatsächlich vereinbarte Liefermenge in einem Vertrag ist hierbei nicht relevant. Sollte ein Vertrag mehrere Verbrauchseinheiten beliefern, wobei lediglich eine Einheit den Grenzwert von 600 GWh pro Jahr erreicht bzw. übertrifft, so ist dieser Vertrag ebenfalls an ACER zu melden.

Endkunden sollten sich bewusst sein, dass bei jeder Änderung der technischen Möglichkeit zum Verbrauch einer einzelnen Verbrauchseinheit, auch eine Neubewertung der Frage erfolgen sollte, ob diese Anlage die 600 GWh pro Jahr Grenze überschreitet.

Gemäß Art 3 (2) VO (EU) 1348/2014 hat der Großverbraucher die Gegenpartei eines unter Art 3 (1) (a) (vii) VO (EU) 1348/2014 fallenden Vertrages, über das technische Verbrauchspotenzial von mindestens 600 GWh pro Jahr der gegenständlichen Verbrauchseinheit, zu informieren.

Was versteht man unter der technischen Möglichkeit zum Verbrauch einer einzelnen Verbrauchseinheit?

ACER versteht unter der technischen Möglichkeit zum Verbrauch, die maximale Energie die ein Endverbraucher in einem Jahr konsumieren könnte, wenn dieser seine Anlage das gesamte Jahr in vollem Umfang betreiben würde.

Zur Bewertung, ob der Grenzwert von 600 GWh pro Jahr überschritten wird, ist der Verbrauch von Strom und Gas ist separat zu betrachten. Wenn eine einzelne Verbrauchseinheit mehr als 600 GWh pro Jahr verbraucht, so ist auch ihre technische Möglichkeit zum Verbrauch größer als 600 GWh pro Jahr und alle Verträge für die Versorgung dieser einzelnen Verbrauchseinheit an die ACER zu melden.

Wenn eine einzelne Verbrauchseinheit typischerweise einen jährlichen Verbrauch unter 600 GWh pro Jahr besitzt, sollte der Endkunde die technische Möglichkeit zum Verbrauch untersuchen. Hierzu sollte der Endkunde den Energieverbrauch der Anlage ermitteln, wenn diese das gesamte Jahr bei maximaler Produktion läuft.

Wenn die einzelne Verbrauchseinheit unter dieser Annahme eine Möglichkeit zum Verbrauch über 600 GWh pro Jahr aufweist, so sollte der Endkunde zur Bewertung auch die maximale Anschlussleistung der Anlage berücksichtigen, um festzustellen ob diese Leistung eventuell zu einer geringeren technischen Möglichkeit zum Verbrauch führt.

Endkunden sollten sich bewusst sein, dass bei jeder Änderung der technischen Möglichkeit zum Verbrauch einer einzelnen Verbrauchseinheit, auch eine Neubewertung der Frage erfolgen sollte, ob diese Anlage die 600 GWh pro Jahr Grenze überschreitet.

ACER weist zudem darauf hin, dass es bei der Verwendung historischer Verbrauchsdaten, zur Bewertung der technischen Möglichkeit zum Verbrauch, zu bedenken gilt, dass historische Daten nicht die aktuelle Möglichkeit zum Verbrauch darstellen und die Anlage unter Umständen in einem Jahr mehr Verbrauchen könnte. Die Bewertung der technischen Möglichkeit zum Verbrauch auf Basis historischer Verbrauchsdaten sollte daher nur in Ausnahmefällen herangezogen werden.

Stellen Herkunftsnachweise und Emissionszertifikate Energiegroßhandelsprodukte dar?

ACER erachtet Herkunftsnachweise und Emissionszertifikate nicht als Energiegroßhandelsprodukte, da diese die in Artikel 2 (4) REMIT genannten Kriterien nicht erfüllen. ACER ist sich bewusst, dass diese Kontrakte einen signifikanten Preiseffekt auf Energiegroßhandelsprodukte besitzen können. Gemäß Artikel 10 REMIT, sollen die Agentur und die für die Überwachung des Handels mit Emissionszertifikaten und damit zusammenhängenden Derivaten zuständigen Behörden miteinander kooperieren und ein angemessenes Verfahren einführen, durch das die Agentur Zugang zu Aufzeichnungen über Transaktionen mit solchen Zertifikaten und Derivaten erhält, wenn diese Behörden Informationen über solche Transaktionen erfassen.

Werden gruppeninterne Transaktionen als Energiegroßhandelsprodukte betrachtet? Welche Verpflichtungen existieren für die Vertragsparteien?

Die Definition von Energiegroßhandelsprodukten ist auf Verträge und Derivate „unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden“ anwendbar. Folglich betrachtet ACER gruppeninterne Transaktionen, welche außerhalb von organisierten Marktplätzen z.B. Over-The-Counter (OTC) abgeschlossen werden, und welche mit einer Gegenpartei eingegangen werden, die Teil derselben Gruppe ist, als ein Energiegroßhandelsprodukt unter REMIT. Aus diesem Grund haben auch Akteure, welche ausschließlich gruppeninterne Transaktionen abschließen, die Verpflichtung sich als Marktteilnehmer gem Art 9 (1) REMIT zu registrieren und erhalten in weiterer Folge einen ACER Code.

Keine Registrierungspflicht besteht, wenn der jeweilige Vertrag unter die Ausnahmeregelung gem Art 4 (1) (b) oder (c) VO (EU) 1348/2014 (Kapazität einer einzigen Erzeugungseinheit von höchstens 10MW Strom/ 20MW Gas) fällt. Diese Ausnahmeregelung gilt unabhängig davon, ob dieser Vertrag gruppenintern abgeschlossen wurde oder nicht. 

Bei der Bewertung, ob der vorliegende Vertrag als „gruppenintern“ gilt, ist zu ermitteln ob die beiden Vertragsparteien voll konsolidiert (bsp. gemeinsamer Jahresabschluss) sind. Andernfalls fällt der gegenständliche Vertrag nicht unter die Definition eines gruppeninternen Vertrages. Weitere Details sind in der Richtlinie 2013/34 (EU) und den entsprechenden nationalen Ausführungsgesetzen zu finden.

Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sind diese gruppeninternen Verträge nur auf begründete Anforderung durch die ACER ad-hoc zu übermitteln.

Was ist ein Energiegroßhandelsmarkt?

Artikel 2 (6) der REMIT definiert einen Energiegroßhandelsmarkt als jeden Markt in der Union, „auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden“.

Gemäß Erwägungsgrund 5 der REMIT, umfassen Energiegroßhandelsmärkte sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören unter anderem geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und außerbörsliche Transaktionen (OTC) und bilaterale Verträge, die direkt oder über einen Broker abgewickelt werden.

Nach ACERs Verständnis umfasst die Definition von Energiegroßhandelsmarkt mindestens folgende Märkte:

 
  • Regel- und Ausgleichsenergiemärkte für den Handel von Strom und Erdgas mit Lieferung in der Union
  • Intraday oder Within-Day Märkte für den Handel von Strom und Erdgas mit Lieferung in der Union
  • Day-Ahead oder Two-Days-Ahead Märkte für den Handel von Strom und Erdgas mit Lieferung in der Union
  • Physische Märkte für den Handel von Strom und Erdgas mit Lieferung in der Union, einschließlich Märkte für physische Forward Kontrakte und nicht-standardisierte Langfristverträge
  • Märkte für Transportkapazitäten von Strom und Erdgas in der Union
  • Derivatemärkte für Strom oder Erdgas mit Erzeugung, Handel oder Lieferung in der Union, einschließlich finanzieller OTC Märkte
  • Derivatemärkte für den Transport von Strom und Erdgas in der Union.

Zukünftig könnten auch Kapazitätsmechanismen berücksichtigt werden.

Wer ist Marktteilnehmer?

Artikel 2 (7) REMIT, ist jede Person, einschließlich des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handlungsauftrag erteilt, Marktteilnehmer. Der Begriff des Marktteilnehmers ist eng mit den Begriffen Energiegroßhandelsmarkt und Energiegroßhandelsprodukt verbunden.

ACER betrachtet derzeit zumindest die folgenden Personen als Marktteilnehmer unter REMIT, wenn diese Transaktionen für ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte abschließen oder einen Handelsauftrag für ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte erteilen, unabhängig davon wo und wie diese gehandelt werden:

  • Energiehandelsunternehmen im Sinne von Elektrizitätsunternehmen gemäß Artikel 2 (35) der Richtlinie 2009/72/EG, die mindestens eine der Funktionen Transport, Lieferung oder Kauf von Strom wahrnehmen und im Sinne von Erdgasunternehmen gemäß Artikel 2 (1) der Richtlinie 2009/73/EG, die mindestens eine der Funktionen Transport, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas wahrnehmen;
  • Erzeuger von Strom und Erdgas im Sinne von Artikel 2 (2) der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 (1) der Richtlinie 2009/73/EG, einschließlich Erzeuger, die ihre Erzeugung an die unternehmenseigene (in-house) Handelseinheit oder das unternehmenseigene (in-house) Energiehandelsunternehmen liefern;
  • Transportkunden von Erdgas;
  • Großhändler im Sinne von Artikel 2 (8) der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2(29) der Richtlinie 2009/73/EG;
  • Endkunden im Sinne von Artikel 2 (9) der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2(27) der Richtlinie 2009/73/EG, außer diese schließen ausschließlich Transaktionen für die Lieferung und Verteilung von Strom und Erdgas für ihrer eigene Gesamtverbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr ab;
  • Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 (4) der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG;
  • Betreiber einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 (10) der Richtlinie 2009/73/EG;
  • Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne von Artikel 2 (12) der Richtlinie 2009/73/EG;
  • Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 (1) Punkt 1 der Richtlinie 2004/39/EG.

Weiterführende Begründungen für die Berücksichtigung von Betreibern einer Speicher- bzw. LNG-Anlage finden sich in der ACER Guidance.

Welche Verpflichtungen sind von Marktteilnehmern einzuhalten?

  • Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Information gemäß Artikel 4 REMIT
  • Die in Artikel 3 (4) b) REMIT genannten Verpflichtungen im Falle einer Ausnahme vom Verbot des Insiderhandels
  • Die Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Artikel 8 REMIT
  • Die Verpflichtung gemäß Artikel 9 (1) REMIT zur Registrierung bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedsstaat, in dem Marktteilnehmer ihren Sitz haben oder ansässig sind, oder, falls sie nicht in der Union ihren Sitz haben oder ansässig sind, in dem Mitgliedsstaat in dem Marktteilnehmer tätig sind, wenn diese Transaktionen abschließen, die gemäß Artikel 8 (1) REMIT an ACER zu melden sind.

Was ist Insider-Information?

Gemäß Artikel 2 (1) der REMIT ist Insider-Information eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.
Information ist jedenfalls:
 

  • Informationen, die gemäß den VO (EG) 714/2009 und 715/2009 öffentlich bekannt zu machen sind, inkl. der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes
  • Informationen, die die Kapazität und (Aus)Nutzung von Erzeugungs-, Speicher-, Verbrauchs-, Übertragungs-, Fernleitungs- und LNG-Anlagen, inkl. geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten, betreffen
  • Informationen, die aufgrund nationaler oder EU-rechtlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden müssen, soweit sie die Preise von Energiegroßhandelsprodukten erheblich beeinflussen können
  • andere Informationen, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt nutzen würde.


Erwägungsgrund 2 der REMIT erläutert, dass Informationen, die die eigenen Pläne des Marktteilnehmers und seine Handelsstrategie betreffen, nicht als Insider-Information gelten sollten. Nähere Erläuterungen zu den Begriffen „Pläne des Marktteilnehmers“ und „Handelsstrategie“ sowie Beispiele für Insider-Informationen finden Sie in der ACER Guidance.

Wann ist eine Information öffentlich bekannt?

Sobald eine Information einer breiten Handelsöffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, gilt diese als öffentlich bekannt.
Weitere Informationen finden Sie in der ACER Guidance.

Wann ist eine Information präzise?

Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisse auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zulässt (Artikel 2 (1) REMIT).

Wann ist eine erhebliche Beeinflussung von Preisen wahrscheinlich?

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der REMIT ist es für die Qualifikation als Insider-Information ausreichend, wenn eine Information, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise von Energiegroßhandelsprodukten „wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde“. ACER erblickt in diesem Tatbestandsmerkmal eine Einengung des grundsätzlich sehr weiten Informationsbegriffs auf Informationen, die wichtig genug sind, um Preise potentiell beeinflussen zu können.

Es handelt sich bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Preisbeeinflussung daher um eine Prognoseentscheidung, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt, d.h. dass eine vernünftige Prognose für den Eintritt der Preisbeeinflussung sprechen muss. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Preisbeeinflussung und damit das Vorliegen einer Insider-Information kommt es aber nicht darauf an, dass tatsächlich eine Preisbeeinflussung eingetreten ist, sondern auf die Eignung der Information zur Preisbeeinflussung. Tatsächliche Preiserhöhungen ex-post können allerdings als Indiz für das Vorliegen der Preisbeeinflussungswahrscheinlichkeit herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit zur Preisbeeinflussung kommt es immer auf den Einzelfall an. Es werden daher die Aktivitäten des Marktteilnehmers, die Marktsituation und die Besonderheiten des jeweiligen Marktes (Größe des Marktes, Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage, Tageszeit etc.) in die Beurteilung mit einbezogen. ACER betrachtet diesbezüglich folgende Erwägungen als hilfreiche Richtlinie:

  • Diese Art von Information hat in der Vergangenheit Preise bereits erheblich beeinflusst;
  • Vorhandene Veröffentlichungen weisen darauf hin, dass diese Art von Information Preise erheblich beeinflusst;
  • Der Marktteilnehmer selbst oder ein anderer vernünftiger Marktteilnehmer haben diese Art von Information bereits als Insider-Information angesehen.

Im Bereich Erdgas ist aus Sicht von E-Control eine erhebliche Preisbeeinflussung jedenfalls gegeben, wenn eine Leistung von mindestens 200 MWh/h betroffen ist. Für den Strommarkt wurde vor der Preiszonentrennung AT-DE ein Grenzwert von 100 MW als jedenfalls preisbeeinflussend angenommen. Durch die geänderte Marktsituation ist dieser Grenzwert jedoch kritisch zu betrachten. Sowohl für Erdgas als auch Strom gilt es diesen Grenzwert in engen Marktsituationen niedriger anzusetzen.

Was ist Marktmanipulation?

Gemäß Artikel 2 (2) der REMIT ist Marktmanipulation:

a) der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags für Energiegroßhandelsprodukte, der bzw. die

I) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,

II) den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder

III) unter Vorspiegelung oder versuchter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung oder versuchter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten; oder

b) die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich dem Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die diese Informationen verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Werden solche Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass

I) die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen oder

II) die Bereitstellung oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.

Sowohl Marktmanipulation als auch der Versuch der Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten sind untersagt (Artikel 5 der REMIT).

Wer ist zur Veröffentlichung von Insider-Information verpflichtet?

Artikel 4 (1) der REMIT fordert von Marktteilnehmern eine effektive und rechtzeitige Bekanntgabe von Insider-Informationen. Diese Informationen beziehen sich auf Unternehmen oder auf Anlagen,
  • die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder;
  • für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist.

Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe gilt auch für eine Person, die bei einem Marktteilnehmer beschäftigt ist oder in seinem Namen handelt, Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt im normalen Rahmen der Ausübung seiner/ihrer Arbeit oder seines/ihres Berufes oder der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, wie in Artikel 3 (1) lit b) REMIT dargelegt. Dieser Marktteilnehmer oder diese Person stellt die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe dieser Information sicher.

Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Artikels 4 der REMIT zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet sind, hat zudem gemäß § 10a ElWOG bzw. § 10a GWG die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.

Was versteht man unter einer effektiven Veröffentlichung von Insider-Information?

Insider-Information muss rechtzeitig und auf eine Art und Weise bekanntgegeben werden, die eine weitest mögliche öffentliche Verbreitung der Information sicherstellt. ACER ist daher der Auffassung, dass eine Veröffentlichung von Insider-Information über Plattformen als effektive Veröffentlichung gem Art 4 REMIT gilt. Unter einer Plattform wird ein elektronisches System zur Informationsbereitstellung verstanden, welches von mehreren Teilnehmern genutzt wird und den Mindestqualitätskriterien in Kapitel 7.2.2 ACER Guidance entspricht.

Die Veröffentlichung sollte präzise sein und alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Markt ein klares Verständnis der Situation zu vermitteln. Das Format der Veröffentlichung soll gleiche Wettbewerbsbedingungen und Transparenz ermöglichen. Alle Veröffentlichungen gem Art 4(1) REMIT, in Form eines UMM (Urgent Market Message) sollten alle Informationen gem ANNEX VII (Strom, Gas, Other) REMIT MoP on data reporting enthalten und entsprechend bereitgestellt werden. Alle in besagtem ANNEX beschriebenen Felder und Werte sollten von der Plattform unterstützt werden.   

Bei der Veröffentlichung sollte auf irrelevanter Information (Bsp Werbung) verzichtet werden. Haftungsausschlüsse sind in separaten Bereichen darzustellen.

ACER ist der Auffassung, dass eine effektive Veröffentlichung nur gegeben ist, wenn die folgenden Mindestqualitätskriterien erfüllt sind:

  • Die Insider-Information sollte in nicht-diskriminierender Weise und unentgeltlich bekanntgegeben werden;
  • Durch technische Vorkehrungen soll die Vollständigkeit, Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten bei der Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung, etc sichergestellt werden;
  • Die Insider-Information sollte mittels eines eigenen Web-Feeds, welcher einen einfachen und schnellen Zugriff durch ACER wie auch für die Öffentlichkeit ermöglicht, verfügbar gemacht werden;
  • Die dargestellte Information sollte filterbar sein (auch historische Information), um eine effiziente Nutzung zu ermöglichen;
  • Die Insider-Information (inklusive aller Aktualisierungen) sollte für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren für die Öffentlichkeit verfügbar gehalten werden;
  • Die Historie der veröffentlichten Nachrichten sollte mittels Referenzierung miteinander in Verbindung gebracht werden können;
  • Die Information sollte in der/den offiziellen Sprache(n) des Mitgliedsstaats und Englisch oder nur in Englisch veröffentlicht werden;
  • Effektive back-up Systeme sowie eine minimale Nicht-Verfügbarkeit entsprechend den Erwartungen des Marktes sollte sichergestellt werden und potenzielle zeitliche Verzögerungen der Veröffentlichung so kurz wie möglich gehalten werden;
  • Effektive administrative Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten mit Marktteilnehmern sollten sichergestellt werden (trifft nur auf Plattformen zu);

Sollte eine Veröffentlichung eine Prognose erfordern, z.B. bzgl. der Dauer eines Ausfalls, so kann diese Prognose mit Unsicherheit behaftet sein. ACER ist daher der Meinung, dass Marktteilnehmer ihre Anforderungen zur Veröffentlichung erfüllen, wenn die Prognose auf allen verfügbaren Daten basiert und mit angemessenem Aufwand erstellt wurde. Sollte sich die Prognose über die Zeit ändern, so sollte die Veröffentlichung aktualisiert werden, sobald der neue Wissensstand unternehmensintern verfügbar ist.

ACER ist der Auffassung, dass prinzipiell jede unvollständige oder inkorrekte Veröffentlichung von Insider-Information als nicht-effektive Veröffentlichung und somit als Verstoß gegen Artikel 4(1) REMIT zu betrachten ist.

ACER ist sich jedoch bewusst, dass Marktteilnehmer für die Veröffentlichung von Insider-Information verantwortlich sind, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf den Betrieb von Plattformen besitzen. ACER vertritt daher, dass Marktteilnehmer nicht für temporäre technische Probleme von Plattformen, welche die oben genannten Mindestqualitätskriterien erfüllen, verantwortlich sind. Wenn die Information rechtzeitig an die Plattform übermittelt wurde und dort temporäre technische Probleme aufgetreten sind, sollte dies daher nicht als Verstoß des Marktteilnehmers gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Information geahndet werden. Sollten die technischen Probleme jedoch weiter bestehen, so haben Marktteilnehmer andere Plattformen oder die Internetseite ihres Unternehmens zur Veröffentlichung zu benützen.

Finden Sie hier einen Überblick der Insider-Informationsplattformen welche im ACER REMIT Portal gelistet sind: https://www.acer-remit.eu/portal/list-inside-platforms 

Was versteht man unter einer rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Information?

Insider-Information muss effektiv und rechtzeitig veröffentlicht werden. ACER ist der Auffassung, dass
  • eine Insider-Information, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der Leitlinien und Netzkodizes die auf Basis dieser Verordnungen verabschiedet werden und der Verordnung (EG) Nr. 543/2013, veröffentlicht wurde, eine gleichzeitige, vollständige und effektive Veröffentlichung darstellt. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Veröffentlichung auch rechtzeitig erfolgte. Um dies zu gewährleisten, muss die Veröffentlichung in jedem Fall vor dem Handel der Energiegroßhandelsprodukte erfolgen, auf welche sich die Informationen beziehen oder bevor einer anderen Person eine Empfehlung zum Handel in einem Energiegroßhandelsmarkt, auf welche sich diese Information bezieht, abgegeben wurde.
     
  • für eine Information die nicht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009, 715/2009 und 543/2013 veröffentlicht werden muss, kein anderer Zeitraum für die Veröffentlichung anzuwenden ist, als in den oben genannten Verordnungen. Eine solche Information sollte daher so rasch wie möglich, aber spätestens innerhalb einer Stunde, sofern dies nicht in anwendbaren Regeln oder Verordnungen anders festgelegt wird, veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss aber in jedem Fall vor dem Handel eines Energiegroßhandelsprodukts erfolgen, auf welche sich diese Information bezieht, oder vor der Empfehlung an eine andere Person, in einem Energiegroßhandelsmarkt zu handeln, auf welche sich diese Information bezieht.
Marktteilnehmer sollten einen klaren Compliance Plan für die Veröffentlichung von Insider-Information in Echtzeit oder nahe Echtzeit entwickeln, der über die Transparenzverpflichtungen des dritten Pakets hinausgeht.

Für wen gilt das Verbot des Insider-Handels?

Das Verbot des Insider-Handels gilt für folgende Personen, die über Insider-Information in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen:
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens;
  • Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmen;
  • Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu der Information haben;
  • Personen, die sich diese Information auf kriminelle Weise beschafft haben;
  • Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Information handelt.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot des Insider-Handels und der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Information?

Artikel 3 (4) der REMIT sieht in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Verbot des Insider-Handels vor.

  • Gemäß Artikel 3 (4) lit. a) REMIT gilt Artikel 3 REMIT nicht für Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist;

ACER ist der Auffassung, dass diese Ausnahme auch unter der Marktmissbrauchs-Richtlinie und im Speziellen für Transaktionen von Derivate Verträgen gilt, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist. Da diese Ausnahme auch für Handelsaufträge gilt, die erteilt wurden, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist, ist ACER der Ansicht, dass Marktteilnehmer verpflichtet sind, von jeder Änderung oder selektiven Rücknahme von erteilten Handelsaufträgen Abstand zu nehmen („Hands-off“ Ansatz), um das Verbot des Insider-Handels zu erfüllen.

  • Gemäß Artikel 3 (4) lit. b) gilt Artikel 3 REMIT nicht für Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle dienen, wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. In einem solchen Fall werden die einschlägigen Informationen über die Transaktionen der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung;

Da die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. b) REMIT nur für die darin erwähnten Marktteilnehmer gilt, ist ACER der Auffassung, dass sich unvorhergesehene Ausfälle gemäß Artikel 3 (4) lit. b) REMIT nur auf Produktions-, Speicher- und Flüssiggaseinführanlagen beziehen können. ACER stellt des Weiteren fest, dass die Ausnahme nur auf unvorhergesehene Ausfälle, zum Beispiel Ausfälle welche dem Eigentümer der Daten nicht ex-ante bekannt sind, angewendet werden kann und dass jeder physische Verlust unmittelbar und ausschließlich durch diesen Ausfall verursacht sein muss. Die vorhin erwähnten Marktteilnehmer können diese Ausnahme nur in Anspruch nehmen, um Transaktionen zur Deckung direkter physischer Verluste abzuschließen. Jeder Handel der über die Deckung direkter physischer Verluste hinausgeht, fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Ausnahme.

Die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. b) REMIT kann daher nur durch die obenerwähnten Marktteilnehmer für die oben beschriebenen Transaktionen in den folgenden zwei Fällen angewendet werden:

  • wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen; oder
  • wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten.

Im ersten Fall geht ACER von aus, dass die betreffenden Vertragsverpflichtungen vor den direkten physischen Verlusten, welche aus dem Ausfall resultieren, existieren müssen. Die bestehenden Vertragsverpflichtungen müssen sich auf den relevanten Zeitraum des unvorhergesehenen Ausfalls beziehen.

ACER ist der Auffassung, dass Marktteilnehmer, nur dann „nicht in der Lage wären“, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, wenn den Marktteilnehmern keine anderen eigenen Anlagen zur Deckung der physischen Verluste zur Verfügung stehen. Die Anwendung der Ausnahme in Artikel 3 (4) lit. b) REMIT kann nicht gemeinsam aufschiebenden Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Artikel 4 (2) REMIT erfolgen, da Artikel 4 (2) REMIT erfordert, dass der Marktteilnehmer keine Entscheidungen auf der Grundlage dieser Insider-Informationen trifft.

Im zweiten Fall geht ACER davon aus, dass das Kriterium „um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten“ in Fallen gemäß Artikel 3 (4) lit. c) REMIT anwendbar sein kann.

Nimmt ein Marktteilnehmer die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. b) in Anspruch, so ist die relevante Information betreffend der Transaktion ACER und der E-Control mitzuteilen. Zur Unterstützung der Meldung durch die Marktteilnehmer, stellt die ACER auf ihrer Homepage eine elektronische Meldeplattform bereit. Sollte die Meldeplattform nicht verfügbar sein, so kann auch das im Abschnitt Meldeformulare unter Meldung nach Artikel 3 (4) (b) REMIT zur Verfügung gestellte Formular ausgefüllt und an remit@e-control.at übermittelt werden.

  • Gemäß Artikel 3 (4) lit. c) REMIT gilt Artikel 3 REMIT nicht für Marktteilnehmer, die unter nationalen Notfallvorschriften handeln, wenn nationale Behörden eingegriffen haben, um die Versorgung mit Strom oder Erdgas zu gewährleisten, und die Marktmechanismen in einem Mitgliedstaat oder Teilen davon ausgesetzt worden sind. In diesem Fall gewährleistet die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 4.

In Bezug auf die Ausnahme gemäß Artikel 3 (4) lit. c) der REMIT ist ACER der Auffassung, dass diese normalerweise mit der Ausnahme gemäß Artikel 4 (2) zusammenfällt und dass in einem solchen Fall die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung gemäß Artikel 4 (1) REMIT vornehmen sollte. Falls es unter den nationalen Notfallvorschriften erforderlich ist, dass ein Marktteilnehmer Transkationen abschließt, so stellen diese Transaktionen die unter dem Besitzes von Insider-Information abgeschlossen wurden, keinen Verstoß gegen Artikel 3 der REMIT dar.

  • Gemäß Artikel 4 (2) REMIT darf ein Marktteilnehmer die Bekanntgabe von Insider-Information auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In einem solchen Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 5.

Die Entscheidung eine Bekanntgabe von Insider-Information gemäß Artikel 4 (2) REMIT ausnahmeweise aufzuschieben muss vom Marktteilnehmer getroffen werden. Es ist nicht die Aufgabe von ACER oder E-Control die Anwendung von Artikel 4 (2) REMIT unter bestimmten Umständen vorab zu genehmigen. In jedem Fall in dem ein Marktteilnehmer die Möglichkeit einer Aufschiebung in Anspruch nimmt, muss er sicherstellen, dass diese Aufschiebung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, dass er auf der Grundlage dieser Informationen keine Handelsentscheidungen trifft und dass die Information vertraulich bleibt. Da Artikel 4 (2) der REMIT erfordert, dass der Marktteilnehmer keine Handelsentscheidung auf Grundlage dieser Insider-Information trifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Artikel 4 (2) REMIT nicht mit der Anwendung von Artikel 3 (4) lit. b) der REMIT zusammenfallen kann. Ob ein Marktteilnehmer Artikel 4 (2) der REMIT richtig oder fälschlicherweise angewendet hat, kann nur ex-post ermittelt werden. Sobald berechtigte Interessen nicht mehr bestehen, muss der Marktteilnehmer die Insider-Information gemäß Artikel 4 (1) REMIT bekanntgeben.

Um die Information über den Aufschub der Bekanntgabe zusammen mit der Begründung ACER und der E-Control unverzüglich mitteilen zu können, stellt ACER den Marktteilnehmern eine elektronische Meldeplattform bereit. Sollte diese Meldeplattform nicht verfügbar sein, so kann auch das im Meldeformulare unter Meldung nach Artikel 4 (2) REMIT zur Verfügung gestellte Formular ausgefüllt und an remit@e-control.at übermittelt werden.

Werden auch nicht erfolgreiche Versuche der Marktmanipulation durch die REMIT erfasst?

Gemäß Artikel 5 REMIT ist die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten untersagt. Der Versuch der Marktmanipulation stellt gemäß § 99 Abs 4 Z 1 ElWOG 2010 und § 159 Abs 4 Z 1 GWG 2011 eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit demselben Strafrahmen wie die Vornahme einer Marktmanipulation bedroht.

Was sollte ein mögliches Compliance System zur Erfüllung der rechtlichen Vorschriften der REMIT berücksichtigen?

Marktteilnehmer sollten einen klaren Compliance Plan für die Veröffentlichung von Insider-Information in Echtzeit oder nahe Echtzeit entwickeln sowie für die Befolgung der sich zusätzlich zu den Transparenzvorschriften des dritten Pakets aus der REMIT ergebenen Verpflichtungen. Die nationalen Regulierungsbehörden erachten die folgenden Compliance Systeme als „Best Practice“ Beispiele für Marktteilnehmer:
 
  • Compliance Kultur: Die Schaffung einer Unternehmenskultur die die Befolgung der REMIT Bestimmungen sicherstellt;
  • Compliance Ziele: Die Befolgung der REMIT Bestimmungen in Form der Verpflichtungen zur Registrierung, Veröffentlichung und Meldung sowie die Befolgung der Verbote des Marktmissbrauchs;
  • Compliance Organisation: Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten in der internen Organisation (z.B. Zuständigkeiten für REMIT Bestimmungen (zentral vs. dezentral), interne vs. externe Berichtswege, interne vs. externe Schnittstellen, Bereitstellung von Ressourcen: humane / technische (IT) Ressourcen);
  • Compliance Risiko: Die Bestimmung / Bewertung von konkreten Compliance Risiken;
  • Compliance Programm: Die Definition von konkreten Handlungen zur Bestimmung von Zulässigkeiten und Unzulässigkeiten / die Implementierung von Prozessen zur Sicherstellung der Einhaltung von Bestimmungen;
  • Kommunikation: Die Mitteilung von Regeln und Bestimmungen die es zu befolgen gilt. Dies umfasst interne Mitteilungen und Trainingskonzepte (Bewusstseinsförderung bei Mitarbeitern) und externe Mittteilungen und Meldungen an ACER / nationale Regulierungsbehörden;
  • Meldungsprozess: Interne Berichte zu Compliance, Mitteilung von Verstößen, Status aktueller Prozesse, etc.;
  • Zusätzlich sind Verbesserungen in der Überwachung empfehlenswert. Dies kann interne Kontrollen und Prüfungen, Berichtswege für Überwachungsergebnisse und die Dokumentation von Prozessen und Handlungen beinhalten.

Was sind die Pflichten von nationalen Regulierungsbehörden?

Nationale Regulierungsbehörden sind zur Überwachung und Untersuchung potentieller Verstöße gegen REMIT verpflichtet. Solche Verstöße können beinhalten:
 
  • Verletzung der Marktmissbrauchsverbote gemäß Artikel 3 und 5 der REMIT
  • Verletzungen der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung der Information über eine verspätete Bekanntgabe von Insider-Information an ACER und die nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 4 (2) REMIT
  • Verletzungen der Verpflichtung zur Bereitstellung von Aufzeichnungen über Energiegroßhandelstransaktionen einschließlich Handelsaufträgen, gemäß Artikel 8 (1) der REMIT
  • Verletzung der Registrierungspflicht nach Artikel 9 REMIT
  • Verletzung der Verpflichtungen von Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, gemäß Artikel 15 REMIT

Deckt eine Veröffentlichung auf ENTSO-E gemäß Verordnung (EU) 543/2013 auch die Verpflichtung nach Art 4 REMIT ab?

Sofern ENTSO-E den Mindestanforderungen gem Art 3 Verordnung (EU) 543/2013 entspricht, so deckt eine Veröffentlichung auch die Verpflichtung gem Art 4 REMIT ab. 

Entspricht die Plattform jedoch nicht den Minimalanforderungen, so ist nicht sichergestellt, dass eine Veröffentlichung als effektive Insiderinformationsveröffentlichung gem Art 4 (4) REMIT gilt.