Fall 03 - 05/2021 (N30/2021)
Art 4 VO (EU) 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) ist ein Kernstück der Verordnung mit dem Ziel, Rahmenbedingungen für einen transparenten und wettbewerbsgetriebenen europäischen Energiegroßhandelsmarkt zu schaffen.
Die Information über die Kraftwerksstilllegung gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 fällt in die Kategorie der Informationen über die Kapazität und Nutzung von Erzeugungseinheiten gem Art 2 Abs 1 litb REMIT. Es handelt sich dabei um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. Folglich sind die vier Kriterien einer Insider-Information erfüllt und es besteht die Verpflichtung diese Information gem Art 4 Abs 1 REMIT zeitgerecht und effektiv zu veröffentlichen.
Gem § 111 Abs 4 ElWOG 2010 waren Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen.
Die E-Control hat diesbezüglich Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien einer zeitgerechten und effektiven Veröffentlichung identifiziert. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden gegen die jeweiligen Marktteilnehmer Verfahren gem § 24 Abs 1 Z 4 E-ControlG eingeleitet.
Im Zuge einer nicht zeitgerechten Veröffentlichung gem Art 4 REMIT wird von E-Control grundsätzlich auch ein potenzielles Vergehen gegen Art 3 REMIT (Verbot des Insider Handels) untersucht. Im vorliegenden Fall haben die Analysen jedoch keinen Verdacht eines Verstoßes gegen Art 3 REMIT ergeben.
Fall 03/2020:
Die Information der Kraftwerksstillegung wurde nicht nach dem intern getroffenen Beschluss, sondern mit Verzögerung der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Darüber hinaus war die Angabe der betroffenen Kapazität und die Angabe der Dauer weder vollständig noch korrekt und erfüllte daher nicht die Kriterien einer effektiven Veröffentlichung.
Da der Marktteilnehmer innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Korrekturen umgesetzt und eine entsprechende Verpflichtungszusage über die zukünftige Einhaltung der Pflichten abgegeben hat, konnte der rechtmäßige Zustand und damit die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere von Art 4 REMIT sichergestellt werden. Die implementierten Verbesserungsmaßnahmen werden im letzten Abschnitt zusammenfassend dargestellt.
Fall 04/2020:
Da die veröffentlichte Meldung keine Rückschlüsse auf die exklusive Verfügbarhaltung zu Netzreservezwecken zuließ, war es fraglich, ob die notwendige Transparenz der Meldung erfüllt ist. Weiters wurden Abweichungen zwischen den an den Regelzonenführer gemeldeten Informationen und den Veröffentlichungen gem Art 4 REMIT identifiziert. Die Stellungnahme des Marktteilnehmers hat zur Klärung der Unklarheiten hinsichtlich einer effektiven Veröffentlichung beigetragen. Die Information über die Kraftwerksstilllegung wurde zudem zeitgerecht auf dem gem REMIT-Registrierung angegebenen Hauptveröffentlichungsort für Insider Information veröffentlicht. Das Verfahren wurde daher eingestellt.
Fall 05/2020:
Die Information über die Kraftwerksstillegung wurde nicht nach dem unternehmensinternen Beschluss, sondern mit Verzögerung veröffentlicht. Hinsichtlich der veröffentlichten Informationen hat die Angabe des Grundes („geplante Wartung“) für die vorliegende Nichtverfügbarkeit Fragen aufgeworfen. Weiters stimmten die gem Art 4 REMIT veröffentlichten Informationen nicht vollständig mit den an den Regelzonenführer gemeldeten Informationen überein. Da der Marktteilnehmer innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Korrekturen umgesetzt und eine entsprechende Verpflichtungszusagen über die zukünftige Einhaltung der Pflichten abgegeben hat, konnte der rechtmäßige Zustand und damit die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere von Art 4 REMIT sichergestellt werden. Die implementierten Verbesserungsmaßnahmen werden im folgenden Abschnitt zusammenfassend dargestellt.
Verbesserungen:
Auf organisatorischer Ebene wurde der Prozess zur Veröffentlichung von Insider Information gem Art 4 REMIT neu strukturiert und dokumentiert. Dies betrifft unter anderem die Konsolidierung der Quellsysteme, um den Informationsfluss zu verbessern und nachvollziehbarer zu gestalten. Zudem wurden neue Strukturen geschaffen, die zukünftig ein höheres Bewusstsein der verantwortlichen Mitarbeiter sicherstellen sollen. Dies betrifft beispielsweise die verstärkte Prüfung von Information auf REMIT- bzw. Marktrelevanz. Darüber hinaus wurden neue Schulungsinhalte für Mitarbeiter aufgenommen.
Auf Prozessebene wurden manuelle und automatisierte Kontroll- und Prüfmechanismen eingeführt, welche beispielsweise den internen Wissensstand mit den veröffentlichten Dateninhalten abgleichen. Zur Dokumentation werden die sich daraus ergebenden Resultate in Form von Berichten archiviert.
Schlussfolgerungen:
Bitte finden Sie die Stellungnahme der E-Control zu diesem Thema unter folgendem Link: https://www.e-control.at/remit/veroeffentlichung-kraftwerkseinsatz-fuer-netzreserve