Datenmeldungen an ACER
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der REMIT haben Marktteilnehmer oder eine für diese Zwecke genannte oder im Namen des Marktteilnehmers handelnde Person oder Behörde der ACER Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Handelsaufträge zu übermitteln. Die EU Kommission hat die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der REMIT in Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 näher spezifiziert.
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sind folgende Daten ab 7. Oktober 2015 zu melden:
- Der ENTSO-G meldet der ACER im Namen der Marktteilnehmer Fundamentaldaten im Gasbereich. Die Informationen werden über eine unionsweite zentrale Plattform bereitgestellt.
- Der ENTSO-E meldet der ACER im Namen der Marktteilnehmer Fundamentaldaten im Strombereich. Die Informationen werden über eine zentrale Informationstransparenzplattform gemeldet.
- Die Marktteilnehmer melden der ACER Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die an organisierten Marktplätzen durchgeführt wurden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, durch den betreffenden organisierten Marktplatz oder durch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsverträgen oder Meldesysteme.
Des Weiteren sind folgende Daten ab 7. April 2016 zu melden:
- Die ÜNB bzw. FNB oder Dritte in deren Namen melden Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehreren Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die in Folge einer expliziten Zuweisung von Primärkapazitäten durch oder im Namen des ÜNB bzw. FNB geschlossen wurden, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder –pflichten umfassen.
- Die Marktteilnehmer oder Dritte in deren Namen melden der ACER Einzelheiten von Verträgen hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung oder mit dem Transport von Strom oder Erdgas in der Union, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes geschlossen wurden. Bei einer expliziten Zuweisung von Primärkapazität erfolgt die Meldung der Verträge über den Transport von Strom und Erdgas, wie im vorherigen Punkt angeführt, durch den ÜNB bzw. FNB oder Dritte in deren Namen.
- Die ÜNB oder Dritte in deren Namen melden der ACER, und soweit sie von diesen aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen.
- Die FNB oder Dritte in deren Namen melden der ACER, und soweit sie von diesen aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden, Nominierungen für den Folgetag und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten.
- Die LNG-Anlagenbetreiber melden der ACER und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden Informationen zur Kapazität der LNG-Anlage, zu Ausspeisung und Bestand, geplante und ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeiten der LNG-Anlage.
- Die Marktteilnehmer oder LNG-Anlagenbetreiber in deren Namen melden der ACER und, soweit sie von diesen aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage Informationen über das Entladen und Beladen von Frachtschiffen sowie das geplante Ent- oder Beladen an der LG-Anlage.
- Die Betreiber von Speicheranlagen melden der ACER und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede Speicheranlage oder, soweit diese in der Gruppe betrieben wird, für jede Gruppe von Speicheranlagen über eine gemeinsame Plattform Informationen zur Kapazität der Speicheranlage, die gespeicherte Gasmenge, Gaseintritt und Gasaustritt sowie geplante und ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der Speicheranlage.
- Marktteilnehmer oder Speicheranlagenbetreiber in deren Namen melden der ACER und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden die Gasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Gastages gespeichert hat.
- Die Marktteilnehmer melden der ACER Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit den Transport von Strom oder Erdgas in der Union, die an organisierten Marktplätzen durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, durch den betreffenden organisierten Marktplatz oder durch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesystemen.
Die Einzelheiten der zu meldenden Verträge einschließlich Handelsaufträge werden im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 definiert. Die genaue Erläuterung der Einzelheiten erfolgt durch das „Transaction Reporting User Manual“ (TRUM), welches durch die ACER unter Konsultation aller relevanten Parteien erarbeitet wird. Der Fokus der TRUM liegt dabei auf der prinzipiellen Beschreibung der zu meldenden Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten. Die technischen und organisatorischen Anforderungen, die von Marktteilnehmern oder in ihrem Namen meldenden Dritten, erfüllt werden müssen, werden in einem separaten Dokument, den „Requirements for Registered Mechanisms“ (RRMs) beschrieben. Parteien die Daten melden möchten, müssen einen RRM-Registrierungsprozess bei der ACER durchlaufen. ACER überprüft gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, ob die meldenden Parteien, die im RRM Dokument definierten Anforderungen einhalten. Ist dies der Fall, so werden die meldenden Parteien von der ACER als RRM registriert und können die entsprechenden Daten übermitteln. Durch den RRM Prozess soll eine sichere, vertrauliche und vollständige Datenübermittlung an die ACER gewährleistet werden.