Gemäß § 78 Abs 3 ElWOG 2010 sind auf der umfassenden sekundären Stromkennzeichnung CO2-Emissionen und radioaktiver Abfallauszuweisen. Laut Stromkennzeichnungsverordnung 2022 § 4 (1) sind die Angaben zu CO2-Emissionen in Gramm je kWh el (g/kWh) und zu radioaktivem Abfall in Milligramm je kWh el (mg/kWh) darzustellen
Die E-Control empfiehlt, für die Berechnung der Umweltauswirkungen kraftwerksspezifische Daten zu verwenden, so diese vorhanden (und bestätigt) sind. Andernfalls gibt eine Tabelle Richtwerte für die einzelnen Energieträger, die mithilfe von Standardwerten berechnet werden.
Laut einer Studie des Umweltbundesamtes (Quelle: „Emissionsfaktoren für Gas-KWK-Anlagen bei der Stromkennzeichnung“, Umweltbundesamt 2013) wurden für die österreichischen Gaskraftwerke neue CO2-Emissionsfaktoren entsprechend der international anerkannten finnischen Methode berechnet:
CO2-Emissionsfaktor | Gas-KWK-Anlage mit |
---|---|
312 g/kWh | KWK Betrieb |
332 g/kWh | KWK mit Berücksichtigung des Kondensationsbetriebs |
347 g/kWh | reiner Kondensationsbetrieb für Gas-Kraftwerke |
Quelle: Umweltbundesamt
Aufgrund der Berechnungen des Umweltbundesamtes bestätigt die E-Control, dass diese Werte für Gas-KWK-Kraftwerke herangezogen werden können.
Für Herkunftsnachweise aller anderen Technologien und aus nicht österreichischen Anlagen gelten die in der Tabelle „Richtwerte Umweltauswirkungen für einzelne Energieträger“ angeführten Werte.
In nachfolgender Tabelle sind die Richtwerte für die einzelnen Energieträger aufgelistet.
Energieträger | CO 2 Emissionen in g/kWh | Radioaktiver Abfall in mg/kWh |
---|---|---|
Feste oder flüssige Biomasse | 0 | 0 |
Biogas | 0 | 0 |
Deponie- und Klärgas | 0 | 0 |
Geothermie | 0 | 0 |
Windenergie | 0 | 0 |
Sonnenenergie | 0 | 0 |
Wasserkraft | 0 | 0 |
Erdgas | 440 | 0 |
Erdöl und dessen Produkte | 645 | 0 |
Kohle | 882 | 0 |
Nuklearenergie | 0 | 2,7 |
Sonstige | 650 | 0 |