Netzzugang und Tarifierung

Fernleitungsnetz

Regulierungssystematik für die Fernleitungsnetzbetreiber

Die Festlegung der Entgelte im Fernleitungsnetz erfolgt in zwei Schritten. Zuerst werden durch Bescheid und auf Basis einer Kostenmethode die Kosten und das Mengengerüst der Fernleitungsnetzbetreiber festgestellt.

In einem zweiten Schritt werden auf Basis einer Referenzpreismethode die Entgelte an den einzelnen Ein- und Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes durch Verordnung festgelegt. 

Kosten- und Tarifmethode gem. § 82 GWG 2011 – Gültig ab 01.01.2025

Ziel der Regulierung ist es, den Betreibern von Netzinfrastrukturen einerseits gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen und andererseits den Unternehmen Planungssicherheit zu geben und die Stabilität des Regulierungssystems zu gewährleisten.

Die Methode gilt für die Ermittlung von Kosten und Kapazitäten für Fernleitungsnetzbetreiber. Die Regulierungsperiode beträgt 3 Jahre und endet am 31.12.2027.

Referenzpreismethode

Gemäß Tarif Network Code sind die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungen anhand einer Referenzpreismethode zu errechnen. Für die Periode ab 1. Jänner 2025 kommt die Methode der Kapazitätsgewichteten Distanz zur Anwendung.

Netzzugang im Fernleitungsnetz

Die rechtliche Regelungen für den Zugang zum Fernleitungsnetz sowie die Grundlagen des Kapazitätsmanagements finden sich in der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020, 2. Teil. 


Verteilnetz

Regulierungssystematik für die Verteilernetzbetreiber

Durch das Netznutzungsentgelt werden gemäß § 73 GWG 2011 dem Netzbetreiber Kosten abgegolten, die insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems anfallen, einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen in Zusammenhang stehen, einschließlich der 
Eichung und Datenauslesung an Ein- und Ausspeisepunkten, mit Ausnahme von Kundenanlagen, sowie die anteiligen Kosten für den Verteilergebietsmanager. Das Netzverlustentgelt ist entweder zeitvariabel und/oder lastvariabel festzulegen. Die Berechnung der Netznutzungsentgelte ab 1. Jänner 2024 geht von einer im Vergleich zum Vorjahr leicht 
gesunkenen Abgabemenge aus. 

Die Netzentgelte beinhalten jene Preise, die die einzelnen Netzbetreiber für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen dürfen. Die Netzentgelte der Verteilernetzbetreiber bestehen aus folgenden Teilen: 

  • Netznutzungsentgelt
  • Entgelt für Messleistungen & Ablesung
  • Sonstige Leistungen

Netzzugang im Verteilernetz

Die rechtliche Regelungen für den Zugang zum Verteilnetz sowie die Grundlagen des Kapazitätsmanagements finden sich in der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020, 2. Teil. 


Netzzugang und Netznutzungsentgelte für Speicherunternehmen

Im österreichischen Marktmodell werden die Transportkapazitäten für den Zugang von Speichern zum Fernleitungs- und Verteilnetz von den Speicherunternehmen gebucht. Gesonderte Regelungen für den Zugang zum Fernleitungs- und Verteilnetz für Speicherunternehmen (sowie Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen) finden sich in der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020, Artikel 14 und 15. 

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

Der Netzzugang für Speicherunternehmen im Verteiler- und Fernleitungsnetz umfasst sowohl den Anschluss von Speicheranlagen als auch die Netznutzung durch Speicher. Dabei ist die Kapazität an Ein- und Ausspeisepunkten des Fernleitungs- bzw. Verteilnetzes zu Speicheranlagen vom Speicherunternehmen zu buchen und zu bezahlen (lediglich für die Ausspeisung aus dem Fernleitungs- bzw. Verteilnetz in den Speicher), wobei die Kosten für Systemnutzungsentgelte an die Speichernutzer als Teil des vertraglich vereinbarten Speicherentgelts weiterverrechnet werden können. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in der Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012) bzw. in der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020) in Verbindung mit dem GWG 2011 und in der GSNE-VO 2013, in der auch die Entgelte für die grenzüberschreitende Speichernutzung enthalten sind. Gem. § 74 Abs 2 und § 73 Abs 5 GWG 2011 ist lediglich ein Entgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungs- und Verteilnetz in die Speicheranlage (Einspeichern) zu verordnen, die Einspeisung in das Fernleitungs- und Verteilnetz aus dem Speicher (Ausspeichern) wird nicht gesondert bepreist.