Transparenzanforderungen für Speicherunternehmen

Seit dem 3. März 2011 gelten die Transparenzvorschriften des Art. 19 VO (EG) 715/2009 für die Betreiber von Speicheranlagen sowie die Regelungen des Art. 15 betreffend die Dienstleistungen für den Zugang Dritter zu Speicheranlagen.

Der E-Control obliegt im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 24 Abs 1 Z 1 E-ControlG (BGBl I 2010/110 idF BGBl I Nr 107/2011) die Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern, insb durch das GWG 2011 sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 715/2009 und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Leitlinien sind gemäß § 159 Abs 2 Z 31 GWG 2011 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 EUR sanktioniert. Gemäß § 24 Abs 2 E-ControlG kann ECA in Erfüllung ihrer Aufgaben mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen, wobei in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hingewirkt wird.

Die E-Control hat in diesem Zusammenhang per 28.2.2012 Auslegungsgrundsätze zu Transparenzanforderungen und dem Zugang Dritter zu Speicheranlagen veröffentlicht.

Im Februar 2013 wurde mit der GSE Transparenzvorlage von Seiten der Gas Storage Europe und deren Mitgliedern die Initiative ergriffen, die Transparenzanforderungen über eine online Transparenzvorlage auf der Homepage des jeweiligen Speicherunternehmens auf freiwilliger Basis umzusetzen und den Marktteilnehmern eine harmonisierte Informationsbereitstellung zur Verfügung zu stellen. E-Control hat dieses Engagement begrüßt und im Jänner 2018 vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung alle Speicherunternehmen, nämlich RAG Energy Storage (RES), OMV Gas Storage (OGS), Uniper, GSA LLC, Astora und Wiener Erdgasspeicher (WESp) aufgefordert, diese Transparenzvorlage umzusetzen.

 

Transparenzinformationen der einzelnen Speicherunternehmen

 

Auslegungsgrundsätze der E-Control für Speicheranlagen - Transparenz und Zugang Dritter

Die neue Gasbinnenmarkt-Verordnung der Europäischen Kommission 715/2009/EG sieht in Artikel 19 Transparenzanforderungen für die Betreiber von Speicheranlagen vor. Darüber hinaus enthält Artikel 15 der Verordnung 715/2009/EG Bestimmungen zu den Dienstleistungen für den Zugang Dritter zu Speicheranlagen. Die vorliegenden Auslegungsgrundsätze sollen die Rechtsansicht der E-Control in Bezug auf die erwähnten Themen wiedergeben und Mindestanforderungen festlegen, um den Speicherkunden alle für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Informationen auf einfache und nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen.

Der E-Control ist im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 24 Abs 1 Z 1 E-ControlG die Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern auf Grund des E-ControlG erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten zugewiesen.

Die Marktteilnehmer konnten innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stellungnahme zum Konsultationspapier "Auslegungsgrundsätze der E-Control für Speicheranlagen - Transparenz und Zugang Dritter" an E-Control übermitteln:  

Insgesamt haben drei Speicherunternehmen Stellungnahmen übermittelt, die im folgenden Dokument zusammengefasst und seitens der Regulierungsbehörde einer Würdigung unterzogen wurden.

Die Anmerkungen der Speicherunternehmen wurden, soweit aus Sicht der E-Control berechtigt, in die finale Version der "Energie-Control Austria Auslegungsgrundsätze für Speicheranlagen betreffende Transparenzanforderungen und Dienstleistungen für den Zugang Dritter", aufgenommen.

Rechtliche Basis für die Transparenzanforderungen sowie Dienstleistungen für den Zugang Dritter sind die Artikel 19 und 15 Abs 2 lit b und c der VO (EG) Nr 715/2009.

 

Europarecht

Seit der Gasmarktliberalisierung im Oktober 2002 erhalten auch Dritte Zugang zu den Untergrundspeichern in Österreich. Rechtliche Grundlagen für die Regulierung des Speichermarktes sind das Zweite und seit 2009 auch das Dritte Energieliberalisierungspaket der EU, wobei dessen Richtlinienbestimmungen durch das Gaswirtschaftsgesetz (GWG) in nationales Recht umgesetzt wurden.
Im März 2005 wurden im Rahmen des so genannten "Madrid Forums" - eines Beratungsgremiums unter Teilnahme der Europäischen Kommission, Vertretern der europäischen Gaswirtschaft, Händlern und Regulatoren sowie anderer Energievertreter - die sogenannten "Guidelines of Good Practice for Storage System Operators" (GGPSSO) vereinbart. Es handelt sich dabei um Richtlinien u.a. betreffend den Zugang zu Speicheranlagen, Transparenz und Speicherprodukte. Die Einhaltung der GGPSSO durch die Speicherbetreiber erfolgt auf freiwilliger Basis. 

Auf Basis der in den Jahren 2008 und 2009 erstellten Statusberichte unter Konsultation der Speicherunternehmen, Speicherkunden und Regulierungsbehörden, erarbeitete die CEER Gas Storage Task Force (GST TF) 2010 konkrete Verbesserungsvorschläge betreffend Kapazitätsallokations- und Engpassmanagement-Mechanismen (CAM & CMP) für Speicher zur Erweiterung der bestehenden Guidelines of Good Practice for Storage System Operators (GGPSSO).

Die nach einer öffentlichen Konsultation und einem intensiven Diskussionsprozess mit den Interessenvertretern überarbeiteten Richtlinien zur Kapazitätsallokation und zum Engpassmanagement wurden auf dem Madrid Forum im September 2011 präsentiert und als positiv bewertet; die Speicherbetreiber wurden aufgefordert – auch mit Unterstützung der EFET und Eurogas – die freiwilligen Richtlinien umzusetzen.
Die GGPSSO für CAM und CMP, in Erweiterung der bestehenden GGPSSO, wurden im Juli 2011 auf der Homepage der CEER veröffentlicht.