Erhebung zur Erfüllung des Versorgungsstandards Gas

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1 („Gas-SoS-VO“) müssen Versorger geschützter Kunden Maßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung dieser in jedem der folgenden Fälle zu gewährleisten:

a) extreme Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommen;

b) eine außergewöhnlich hohe Gasnachfrage über einen Zeitraum von 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt;

c) für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.

Gemäß § 24 E-ControlG ist es die Aufgabe der E-Control, die Einhaltung des § 121 Abs. 5 GWG 2011 zu überwachen. Dieser Paragraf enthält die Verpflichtung eines jeden Versorgers geschützter Kunden, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Gas-SoS-VO für seine geschützten Kunden zu gewährleisten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 für Gasversorger geschützter Kunden, die Versorgung dieser Kunden für 45 Tage zu gewährleisten.

Im Zuge dieser Erhebung ist von den jeweiligen Versorgern offenzulegen, mit welchen Beschaffungs-, Transport- und Speicherverträgen sie die notwendigen Mengen und Kapazitäten zur Erfüllung des Versorgungsstandards und des § 121 Abs. 5a GWG 2011 sicherstellen.

1. Erfüllung der Fälle a) und b) des Versorgungsstandards

Als Nachweise für die oben genannten Fälle a) und b) können folgende Verträge vorgelegt werden:

  • OTC-Verträge mit einem konkreten Vertragspartner,
  • Speicherverträge und
  • Termingeschäfte an der Börse.

Anzumerken ist hierbei, dass im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland (z.B. Übergabepunkt TTF) oder bei Nutzung ausländischer Speicher auch die Transportverträge mit festen Kapazitäten anzugeben sind, über welche die entsprechende Menge in das österreichische Marktgebiet transportiert werden kann. Spot-Verträge können aufgrund der kurzen Lieferfrist hingegen nicht zur Erfüllung des Versorgungsstandards verwendet werden.

2. Erfüllung des Falles c) des Versorgungsstandards

Zur Erfüllung des Falles c) ausschließlich ein Nachweis über entsprechende Speichervorhaltung (Speicherverträge mit der maximalen Entnahmeleistung und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

Der Betrachtungszeitraum hierfür ist der Zeitraum vom 1. Oktober des jeweiligen Jahres bis 1. April des Folgejahres. In diesem Zeitraum müssen die Speicherstände zur Erfüllung des Fall c) jeweils zum 1. des Monats vom Versorger oder Vorlieferant des Versorgers an E-Control gemeldet werden.

3. Erfüllung des § 121 Abs. 5a GWG 2011

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind Nachweise über Speicherkapazitäten, wie auch in Punkt 2. Erfüllung des Falles c) des Versorgungsstandards, zu erbringen. Allerdings bezieht sich hier die Mengenvorhaltungspflicht auf 45 Tage bei durchschnittlichen Winterbedingungen. Diese Vorhaltepflicht reduziert sich auf 30 Tage, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die vorgehaltenen Gasmengen nicht russischer Herkunft sind.

Diese Nachweise zur Gasherkunft müssen den Anforderungen der Energiebeschaffungsplattform gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2576 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, ABl. Nr. L 335 vom 29.12.2022 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2919 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, ABl. Nr. L 2023/2919 vom 29.12.2023 („AggregateEU“) entsprechen und sind als eidesstattliche Erklärung für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen, wobei die Nachweise auch durch die jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden können.

Nachweise von Beschaffungsverträgen über Börsen sind mangels Transparenz nicht möglich. Der Betrachtungszeitraum ist jeweils vom 1. Oktober bis 1. März des Folgejahres.

Hinweis: Wenn Gasversorger dem Punkt 3 Erfüllung des § 121 Abs. 5a GWG 2011 entsprechen, ist somit automatisch auch Punkt 2 Erfüllung des Falles c) des Versorgungsstandards bis zum 1. März des jeweiligen Jahres erfüllt, da diese beiden Verpflichtungen nicht additiv ausgelegt werden.

Versorger können der E-Control bereits vorab und freiwillig entsprechende Nachweise übermitteln. E-Control wird diese nach Möglichkeit entsprechend berücksichtigen.

Die vorzuhaltenden Verbrauchsmengen werden im Juni von E-Control den Versorgern geschützter Kunden mitgeteilt.

Die Erhebung zu den Punkten 1 und 2 startet im August.
Die Erhebung zu Punkt 3 startet erstmalig im Oktober 2024.

Zur Teilnahme an der Erhebung verpflichtet sind alle Gasversorger geschützter Kunden (Haushalte, grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen).

Die von den jeweiligen Unternehmen benötigten Daten sind im Internetportal „Versorgungsstandard Gas“ auf www.e-control.at/services einzutragen.

Hilfe zur Datenübermittlung sowie zum Erhebungsbogen finden Sie zudem auch in der folgenden Online-Hilfe.

 

Online Ausfüllhilfe Versoergungsstandard (1,0 MB)

  • Auf Folie 14 (Erhebungsblatt „Vorgabewerte“) wird noch eine Zeile zu den 45-tägigen Mengen gem. § 121 Abs. 5a GWG 2011 ergänzt.

Unter folgenden Links können Sie die Versorgungsstandard Verordnung, sowie die dazugehörigen Erläuterungen einsehen:

Versorgungsstandard Verordnung

Erläuterungen Versorgungsstandard Verordnung

Außerdem sind in der FAQ-Datei noch die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an versorgungsstandard@e-control.at.