Energielenkung und Krisenvorsorge - Strom
Aufgrund des Energielenkungsgesetzes 2012 ist die E-Control für die Krisenvorsorge im Elektrizitätsbereich zuständig.
Unter Krisenvorsorge für elektrische Energie versteht man die vorsorgliche Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung im Fall von krisenhaften Entwicklungen bzw. Situationen. Vorsorgemaßnahmen können sowohl im Erzeugungsbereich, z.B. mittels Erzeugungsanweisungen an Erzeuger, als auch im Bereich der Elektrizitätsendverbraucher, z.B. mit Sparappellen, Kontingentierungen oder regionalen Flächenabschaltungen, getroffen werden.
Die Vorbereitung und Koordinierung allfälliger Energielenkungsmaßnahmen, die durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Krisenfall angeordnet werden können, erfolgt durch die E-Control. Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt dem Regelzonenführer unter Aufsicht der E-Control, unter Einbindung der relevanten Marktteilnehmer und Systemoperatoren. Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich etwaig festgelegter Landesverbrauchskontingente kommt den Landeshauptleuten zu.
Zur Sicherstellung einer gesicherten Datenbasis für die Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen zur Krisenvorsorge ist die E-Control gemäß § 15 Abs. 2 Energielenkungsgesetz 2012 ermächtigt, mittels Verordnung die Meldung von Daten im Elektrizitätsbereich in periodischen Abständen anzuordnen. Diese Datenmeldung ist geregelt durch die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017.
Infoveranstaltung „Konzept für eine neue Stufe 2.1“
Am 2. Mai 2024 fand unsere Informationsveranstaltung für Großverbraucher „Konzept für eine neue Stufe 2.1“ statt.
Hier finden Sie die Aufzeichnung der Veranstaltung.
Präsentationsunterlagen (7,9 MB)
- Präsentationsunterlagen zur Infoveranstaltung " Konzept für eine neue Stufe 2.1"
Infoveranstaltung „Energielenkung für Strom Großverbraucher“
Am 29. September 2023 fand unser Webinar „Energielenkung für Strom Großverbraucher“ statt. Die Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie hier.
Präsentationsunterlagen (0,7 MB)
- Präsentationsunterlagen zur Infoveranstaltung "Energielenkung für Strom Großverbraucher"
Daten- und Krisenverantwortliche Ansprechpersonen
Definition der Funktionen (0,1 MB)
- Informationsblatt Daten- und krisenverantwortliche Ansprechpersonen
Fragen und Antworten
Ein Strom Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr.
Die Möglichkeit zur gesonderten Behandlung von Großverbrauchern ist im § 17 Energielenkungsgesetz 2012 festgelegt.
Für die tatsächliche Anweisung zur Verbrauchsreduktion ist aber jedenfalls noch eine gesonderte Maßnahmenverordnung durch das zuständige Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendig. Erst durch eine solche Verordnung kann im Anlassfall die E-Control ermächtigt werden, Verbrauchsreduktionen anzuweisen.
Eine Einschränkung von Strom-Großverbrauchern auf Grundlage des Energielenkungsgesetzes ist bisher noch nie erfolgt. Eine Prognose über die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Strommangellage, welche eine so einschneidende Maßnahme nötig machen würde, wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös. Es ist jedoch festzuhalten, dass aktuell keine Mangellage in Aussicht steht. Selbst bei Eintreten einer Strommangellage ist eine angeordnete Einschränkung von Großverbrauchern nicht das erste Mittel der Wahl.
Nichtsdestotrotz ist die Vorbereitung auf ein solches Szenario und die Auseinandersetzung mit den damit verbundenen Herausforderungen von großer Bedeutung.
Ihr Unternehmen meldet der E-Control jährlich daten- und krisenverantwortliche Ansprechpersonen.
E-Mail-Benachrichtigungen in einem Anlassfall ergehen an alle der E-Control vorliegenden Ansprechpersonen des jeweiligen Standorts. Die jeweils erstgenannte krisenverantwortliche Ansprechperson wird über die Hauptempfangsadresse („An“) adressiert, alle weiteren krisenund datenverantwortlichen Ansprechpersonen erhalten die Nachricht in „Cc“.
Die E-Control begrüßt ausdrücklich die Nennungen mehrerer Ansprechpersonen durch das Unternehmen und weist darauf hin, dass etwaige Wechsel in diesen Nennungen (Pensionierungen, Ausscheiden aus dem Betrieb, etc.) möglichst zeitnah bekanntzugeben sind!
Verbrauchseinschränkungen stellen eine sehr invasive Maßnahme zur Sicherung der Versorgungssituation in Österreich dar. Der Anlassfall für eine solche Anweisung wird durch ein sich abzeichnendes Lastdeckungsdefizit beschrieben. Die Prognosegüte einer solchen Lastunterdeckung hängt von vielen Faktoren ab und wird mit zunehmender zeitlicher Vorausschau signifikant unsicherer. Die 2-tätige Vorlaufzeit stellt einen Kompromiss zwischen Optimierung der Prognose und Einräumung einer adäquaten Vorlaufzeit für Unternehmen dar.
Eine Anweisung für die Reduktion des Verbrauchs bei Großverbrauchern betrifft jeweils nur das darin spezifizierte Zeitfenster an einem bestimmten Tag. Es besteht darüber hinaus keine weiterreichende Gültigkeit. Es muss also für jeden einzelnen Kalendertag, an dem eine spezifische Verbrauchseinschränkung vorgegeben sein soll, eine eigene Anweisung übermittelt werden.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen (bzw. einzelne Standorte dieser Unternehmen), welche im Zuge der jährlichen Erhebungen als Strom Großverbraucher Standorte kategorisiert wurden, von dieser Maßnahme betroffen.
Das zuständige Bundesministerium kann im Rahmen der EnergielenkungsMaßnahmenverordnung allerdings Kriterien benennen, aufgrund deren Unternehmen der zugehörigen Gruppen nochmals gesondert behandelt werden.
Aktuell stellt der Referenzwert einen Durchschnittswert des Bezugs aus dem öffentlichen Netz eines Großverbraucherstandorts dar, welcher für jede Viertelstunde und jeden Wochentag innerhalb einer Betrachtungsperiode berechnet wird.
Als Betrachtungsperiode wird relativ zum Datum der Unterdeckung entweder der letztverfügbare Monat mit vollständigen Daten oder der Vorjahresmonat herangezogen. Der niedrigere Gesamtverbrauch in diesen beiden Vergleichsmonaten entscheidet über die endgültige Basis für die Berechnung des Referenzwerts.
Fiktives Beispiel:
Für den 23.02.2023 (Donnerstag) würde eine Unterdeckung erwartet.
Da der E-Control bereits vollständige Bezugsdaten zum Großverbraucherstandort X für den Jänner 2023 vorliegen, kommt als Betrachtungsperiode für den Referenzwert entweder der Jänner 2023 oder der Februar 2022 in Frage. Wenn Standort X im Jänner 2023 einen geringeren Gesamtverbrauch als im Februar 2022 aufweist, wird der Verbrauch im Jänner 2023 zur Berechnung des Referenzwerts herangezogen. Da außerdem die Unterdeckung an einem Donnerstag zu erwarten ist, entspricht der Referenzwert je Viertelstunde somit dem durchschnittlichen Bezug derselben Viertelstunden aller Donnerstage im Jänner 2023.
Diese Fragestellung wird aktuell noch weiter erörtert. Grundsätzlich kann es hier bei den Themen Transparenz und Monitoring zu Komplikationen kommen, sobald die Standorte in unterschiedlichen Netzgebieten liegen.
Angewiesen wird die Einhaltung eines vorgegebenen Bezugs aus dem öffentlichen Netz. Eigenerzeugung verringert den Bezug aus dem öffentlichen Netz.
Wenn aufgrund infrastruktureller bzw. technischer Begebenheiten eine Übererfüllung der Vorgabe absehbar ist, so ist diese über den geplanten Meldeweg an Lieferanten und Netzbetreiber zu kommunizieren, um Berücksichtigung in der Lastprognose des Netzbetreibers sowie bei der Beschaffung durch den Lieferanten zu finden und um zur Vermeidung von Ausgleichsenergie beizutragen.
Grundsätzlich ist aber eine Übererfüllung als weniger problematisch anzusehen als eine Untererfüllung der Reduktionsvorgaben. Eine Unterfüllung führt nicht nur zur Verrechnung von Mehrverbrauchsgebühren, sondern kann negative Auswirkungen auf die Stromversorgungssituation in Österreich haben.
Das Überschreiten des angewiesenen Maximalbezugs führt zur Verrechnung von Mehrverbrauchsgebühren, deren Höhe in der dazu erlassenden Mehrverbrauchsgebührenverordnung durch die E-Control im Anlassfall festzulegen ist. Daneben besteht die staatliche Möglichkeit, Verwaltungsstrafen zu verhängen.
Dies ist in § 6a Energielenkungsgesetz 2012 geregelt. Zuständig ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.