Systemnutzungsentgelte Verteilernetz

Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern (sowie den Regelzonenführern) in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer:innen ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Es besteht aus folgenden Bestandteilen:

Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten für Errichtung, Ausbau, Instandhaltung usw. abgegolten. Die in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung (GSNE-VO) festgelegten Tarife werden nach Netzbereichen und -ebenen unterschieden.

 

Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abzulesen sind – jährlich zu erfolgen. Das Entgelt für die Ablesung ist im Entgelt für Messleistungen bereits enthalten. Zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen darf für die monatliche Datenauslesung ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt für Messleistungen anzuführen. Die exakten Entgelthöhen je Zählgerät sind in §15 der gültigen Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung (GSNE-VO) zu finden. 

Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, welche nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, zusätzlich zu verrechnen. Die sonstigen Entgelte und deren Höhen sind in der gültigen Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung (GSNE-VO) angeführt.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Erstellung dieses Dokuments können Fehlangaben nicht ausgeschlossen werden; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werte gemäß GSNE-VO idgF ausgegeben im BGBl. II maßgeblich sind.